Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, da die Entscheidungszuweisung an den Einzelrichter nach Maßgabe des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG nicht anwendbar ist (Hessischer VGH, Beschl. v. 24.7.2009–6 E 856/09, LKRZ 2009, 415 m. w. Nachw.).
Die Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 3 S. 2 RVG, §§ 165, 151 VwGO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn der Kostenbeamte hat von dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers im Ergebnis zutreffend die nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV reduzierte Geschäftsgebühr abgesetzt.
Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG werden die gesetzliche Vergütung und die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Gebühren und Auslagen eines nach §§ 68 ff. VwGO erforderlichen Vorverfahrens, soweit sich dem Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 11 Rn 78 ff. m. w. Nachw.). Entgegen der Auffassung des VG setzt dies im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht voraus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gem. § 162 Abs. 1 und 2 VwGO für notwendig erklärt wurde. Denn maßgeblich für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten ist allein der Inhalt des Auftragsverhältnisses. Insoweit unterscheidet sich das Vergütungsfestsetzungsverfahren vom Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO, das die Erstattungsfähigkeit lediglich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zum Gegenstand hat.
Die Absetzung der reduzierten Geschäftsgebühr ist im Ergebnis zu Recht erfolgt, denn eine Festsetzung im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren widerspräche § 11 Abs. 8 RVG. Nach S. 1 dieser Vorschrift gelten die Abs. 1 bis 7 bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der geltend gemachten Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt (§ 11 Abs. 8 S. 2 RVG). Bei der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV handelt es sich um eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5. Da der Antragsteller weder lediglich die Mindestgebühr geltend gemacht hat noch eine Zustimmungserklärung des Auftraggebers hinsichtlich der geltend gemachten Gebührenhöhe mit dem Festsetzungsantrag vorgelegt hat, war die entsprechende Absetzung vorzunehmen.