Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin einen Haftzuschlag für die Terminsgebühr (Nr. 4202 VV) geltend macht.
Nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV entsteht die Gebühr mit Zuschlag dann, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. In vorliegender Sache befand sich der Verurteilte indes zum Zeitpunkt seiner Anhörung am 29.1.2010 auf freiem Fuß. Zwar wurde gegen ihn formal immer noch die angeordnete Unterbringungsmaßregel vollstreckt. Tatsächlich befand er sich aber nicht mehr im für die Vollstreckung zuständigen psychiatrischen Krankenhaus, sondern seit dem 1.10.2009 zum Zwecke seiner Erprobung und seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft in einer sozialpsychiatrisch betreuten Wohneinrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs. Die mit dem Haftzuschlag abgegoltenen besonderen Erschwernisse der Tätigkeit des Verteidigers, der den Mandanten insbesondere im Vollzug aufsuchen muss, bestanden hier nicht. Vielmehr unterlag der Verurteilte keinen erheblichen Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit. Die Gewährung des Haftzuschlags ist deshalb nicht gerechtfertigt (so auch KG NStZ-RR 2009, 31). Zwar liegt darin eine Ungleichbehandlung mit dem Verteidiger, der einem Verurteilten beigeordnet ist, der Strafhaft im offenen Vollzug verbüßt, und dafür mit dem Haftzuschlag honoriert wird (KG StraFo 2007, 483; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., Vorbem. 4 VV, Rn 46 m. w. Nachw.). Diese findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass dort die Erschwernisse der Tätigkeit des Verteidigers vom Ausmaß der gewährten Lockerungen abhängen, deren Bewertung im Kostenfestsetzungsverfahren unpraktikabel erscheint.
Jedoch steht der Beschwerdeführerin ein Haftzuschlag für die Verfahrensgebühr (Nr. 4201 VV) zu. Zwar befand sich der Verurteilte nur zeitweise, nämlich bis zum 30.9.2009, im psychiatrischen Krankenhaus und damit nicht auf freiem Fuß, aber für die Gewährung des Haftzuschlags genügt es, wenn der Mandant des Verteidigers im abgerechneten Verfahrensabschnitt irgendwann einmal nicht auf freiem Fuß war (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn 43; OLG Celle StraFo 2008, 443 [= AGS 2008, 490]). Der Verfahrensabschnitt für die Verfahrensgebühr ist in der vorliegenden Sache durch die jährlichen Anhörungstermine definiert, nach denen der nächste Verfahrensabschnitt beginnt. Das LG hat dem Verurteilten nämlich die Beschwerdeführerin für das ganze Vollstreckungsverfahren und nicht lediglich für die einzelnen jährlichen Anhörungstermine beigeordnet. Eine so ausgestaltete Beiordnung der Verteidigerin im Vollstreckungsverfahren entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ist zulässig (OLG Stuttgart NJW 2000, 3367). Auch der Wortlaut der Gebührentatbestände in den Nrn. 4200 und 4201 VV wird noch nicht überdehnt, wenn in diesem Fall die Tätigkeit des Verteidigers zwischen den Anhörungsterminen, die der Vorbereitung der folgenden Überprüfung dient, mit einbezogen wird.
Damit hat die Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag (Nr. 4201 VV), jedoch lediglich eine Terminsgebühr ohne Haftzuschlag (Nr. 4202 VV) verdient. Der Senat hat deshalb folgende Vergütung festgesetzt:
Verfahrensgebühr, Nr. 4201 VV |
300,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4202 VV |
120,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer auf die Vergütung, Nr. 7008 VV |
83,60 EUR |
Summe |
523,60 EUR |