Das LG Ulm hat den Verurteilten durch Urteil gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Für das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB hat die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG dem Verurteilten durch Verfügung vom 28.11.2007 die Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin beigeordnet. In den Folgejahren wurde die Verteidigerin nicht jeweils erneut bestellt. Sie unterstützte den Verurteilten aber gleichwohl in den jährlichen Anhörungsterminen und stand ihm auch unter dem Jahr bei Bedarf als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Ihre jährlichen Abrechnungen wurden vom LG akzeptiert und führten zu Kostenfestsetzungen. Der Verurteilte wurde im Rahmen seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft zunächst eine Woche lang im August 2009 und ab dem 1.10.2009 dauerhaft in einer sozialpsychiatrischen Wohneinrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs erprobt. Die zuständige Sozialarbeiterin hat mitgeteilt, dass er dort von Anfang an in seiner räumlichen Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt war. Nach der Hausordnung musste er sich lediglich beim Verlassen des Hauses abmelden und sich bei seiner Rückkehr wieder zurückmelden. Dafür liegt im Haus eine Liste aus. Die Unterbringungsmaßregel gegen den Verurteilten ist seit Mai 2010 mit der Auflage, dass er in der Einrichtung wohnen bleiben muss, zur Bewährung ausgesetzt.
Die Verteidigerin hat am 29.1.2010 die Festsetzung ihrer Vergütung für die Verteidigung des Verurteilten ab ihrem letzten Kostenfestsetzungsantrag vom 22.1.2009 sowie für ihre Teilnahme am Anhörungstermin am 29.1.2010 in Höhe eines Betrags von 553,35 EUR beantragt. Sie hat dabei eine Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr jeweils mit dem sog. Haftzuschlag (Nrn. 4201 und 4203 VV) geltend gemacht. Die Rechtspflegerin beim LG hat die Haftzuschläge abgelehnt und die Vergütung wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr, Nr. 4200 VV |
244,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4202 VV |
120,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer auf die Vergütung, Nr. 7008 VV |
72,96 EUR |
Summe |
456,96 EUR |
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG die Erinnerung der Pflichtverteidigerin als unbegründet verworfen. In seiner Entscheidung hat das LG die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache trotz des Werts des Beschwerdegegenstands von lediglich 96,00 EUR zugelassen.
Die Beschwerde hatte einen Teilerfolg, der zur Neufestsetzung der Gebühren durch den Senat geführt hat.