RVG §§ 15a, 60
Leitsatz
Auch in "Altfällen" kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 15a RVG in Betracht, da es sich insoweit nur um eine Klarstellung des Gesetzes handelt.
BGH, Beschl. v. 7.7.2010 – XII ZB 79/10
Sachverhalt
Die Beklagten begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
Das OLG hat den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG, welcher die von den Beklagten für ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3- zuzüglich 0,3-Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 1008 VV) in voller Höhe berücksichtigt, auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Denn gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV sei hier auf die Verfahrensgebühr zum Teil die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Nrn. 2300, 1008 VV) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15a RVG nichts geändert.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte.
Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin des LG. Das OLG hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 1008 VV) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.
1. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07 [= AGS 2009, 466]) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 m.w.Nachw., v. 3.2.2010 – XII ZB 177/09, AGS 2010, 106 f.; v. 31.3.2010 – XII ZB 230/09, AGS 2010, 256 u. v. 31.3.2010 – XII ZB 20/10). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat angeschlossen (vgl. BGH Beschl. v. 11.3.2010 – XI ZB 82/08, AGS 2010, 159).
2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom OLG für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gem. § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von dem Kläger den Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit, wie im Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgt, festzusetzen.