Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB oder § 812 Abs. 1 BGB.
Der Rechtsübergang von Ansprüchen des Mandanten gegen den Beklagten ergibt sich dabei aus § 67 Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (VVG a.F.) bzw. aus § 86 Abs. 1 VVG in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung i.V.m. den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden ARB 2004.
Ist der Vorschussbetrag, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder dem Rechtsanwalt unmittelbar zur Verfügung gestellt hat, höher als die Kostenschuld, dann entsteht zugunsten des Mandanten grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 675, 667 BGB. Dieser geht als Anspruch "auf Erstattung" nach den genannten Klauseln auf den Versicherer über (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2008, 1347; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 20 ARB 75 Rn 25). Entsprechend verhält es sich mit Kostenerstattungen, die Dritte an den Rechtsanwalt gezahlt haben. Zunächst geht der Anspruch des mitversicherten Mandanten auf Kostenerstattung gegen Dritte sogleich mit seiner Entstehung auf den Rechtsschutzversicherer als Schadensversicherer über (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 174; OLG München RuS 1999, 158 f.). Geht dieser Anspruch durch Zahlung an den einziehungsberechtigten Rechtsanwalt unter, so entsteht wiederum ein Herausgabeanspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt, der die Kostenerstattung vereinnahmt und darüber abzurechnen hat. Auch dieser Anspruch geht nach den genannten Bestimmungen als Kostenerstattungsanspruch auf den Versicherer über (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
Der Beklagte hat unstreitig von der Staatskasse einen Betrag in Höhe von 498,21 EUR erhalten; von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 435,00 EUR. Ferner hat der Beklagte unstreitig an die Klägerin einen Betrag von 195,31 EUR gezahlt.
Es besteht ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen bzw. ein vertraglicher Honoraranspruch des Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin an den Beklagten ausgekehrten (Rest-) Betrages von 238,11 EUR.
An die Kostenfestsetzung durch das für das Bußgeldverfahren zuständige Gericht ist das Zivilgericht nicht gebunden. Maßgeblich ist insoweit allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem Beklagten und dessen Mandanten bzw. der Klägerin und dem Mandanten, nicht jedoch die Beurteilung der Kostenhöhe durch das für das Bußgeldverfahren zuständige Gericht; insbesondere haben die Parteien hier nicht vorgetragen, dass eine Vereinbarung dahin gehend getroffen wurde, dass die gerichtliche Kostenfestsetzung die Höhe des Honoraranspruchs begrenzen soll. Dies ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den Umständen.
Nach der Rspr. des BGH muss die Rechtsschutzversicherung den Differenzbetrag zahlen, wenn ein Verteidiger von seinem Mandanten, für den er einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens eine höhere Vergütung verlangen kann, als im Verfahren nach § 464b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist (vgl. BGH VersR 1972, 1141). Dies folgt aus dem Vergleich zu dem Falle der Verurteilung, in dem der Mandant bzw. die Rechtsschutzversicherung ebenfalls die vollen Gebühren tragen muss. Nichts anderes kann für das Bußgeldverfahren gelten.
Die Klägerin hat, was die geleisteten Vorschüsse anbelangt, gegen den Beklagten nur einen Anspruch auf Rückzahlung der Honoraranteile, welche das dem Beklagten nach dem RVG zustehende Honorar übersteigen. Denn der Beklagte schuldet gem. §§ 667, 670 BGB nur die Beträge, die er nicht zur bestimmungsgemäßen Ausführung des Mandats verwandt hat. Dabei ist der Beklagte für die Honorarhöhe darlegungs- und beweispflichtig. Dies resultiert daraus, dass er gegenüber dem Mandanten aus § 667 BGB herausgabepflichtig ist und deshalb die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung der zur Auftragsausführung (vgl. BGH NJW-RR 2004, 121 und 927; WM 1988, 763) oder den bestimmungsgemäßen Verbrauch (vgl. BGH NJW 1997, 47) zur Verfügung gestellten Gelder hat, seien sie als Vorschuss der Klägerin oder im Wege der Kostenerstattung des Prozessgegners an ihn geflossen (vgl. auch OLG Düsseldorf a.a.O.; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 667 Rn 10). An der Darlegungs- und Beweislast ändert sich durch den Rechtsübergang auf die Klägerin als Rechtsschutzversicherung nichts. Denn die Klägerin rückt in die Position des Mandanten ein. Dabei hat sich der Rechtsnachfolger zwar grundsätzlich seiner Informationsrechte, die ihm im Zusammenhang mit dem Rechtsübergang zustehen, zu bedienen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. und MDR 2002, 1148).
Der Beklagte muss demnach seine Erwägungen, welche Kriterien er seinem Bestimmungs- und Ermessensausübungsrecht nach § 14 RVG zugrunde legt, in dem Gebührenprozess vortragen. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte in einem ausreichenden Maße nachgekommen. Nach Auffassung des Gerichts sind die geltend gemachten Gebühren nach Nrn. 5100, 5103, 5109, 5110 VVRVG der Höhe nach nicht zu beanstan...