BGB § 1666; RVG VV Nr. 1000

Leitsatz

Mangels Verfügungsbefugnis der Eltern entsteht in Verfahren nach § 1666 BGB grundsätzlich keine Einigungsgebühr.

KG, Beschl. v. 2.3.2010–19 WF 6/10

Aus den Gründen

Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Entstehen einer Einigungsgebühr setzt gem. Nr. 1000 VV die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. An einem solchen Vertrag fehlt es hier.

Zum einen ist die Vereinbarung von vornherein nicht geeignet, einen Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten zu beseitigen. Das Verfahren wurde eingeleitet, weil Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls gem. § 1666 BGB in Betracht kamen. Diese Verfahren werden im Kindesinteresse von Amts wegen geführt (vgl. z.B. MüKo/Olzen, 5. Aufl., § 1666 BGB Rn 206 ff.). Den Eltern fehlt daher die für eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV erforderliche Dispositionsbefugnis (ebenso z.B. OLG Koblenz FamRZ 2006, 720).

Zum anderen ist für eine Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV die – zumindest teilweise – Einigung über einen sachlich-rechtlichen Streitpunkt erforderlich (vgl. z.B. OLG Köln MDR 2006, 539; Hartmann, KostG, 39. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 27 für Erledigungserklärung). Eine solche kann auch für einen bestimmten Zeitraum im Wege eines Zwischenvergleichs getroffen werden, wie in dem angefochtenen Beschluss angeführt. Hier haben sich die Eltern in dem Termin aber nur über die Aufnahme von Elterngesprächen beim Jugendamt geeinigt. Damit wurde allein eine Verständigung über die weitere Verfahrensweise herbeigeführt, nicht aber in der Sache. Derartige Absprachen, die nicht selbst zu einer Beendigung des Verfahrens führen, lassen keine Einigungsgebühr entstehen (vgl. z.B. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nr. 1000 Rn 161).

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