Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Zwar ist für die Teilnahme am Adhäsionsverfahren eine Gebühr angefallen. Der Beschwerdeführer kann deren Erstattung indessen nicht aus der Landeskasse beanspruchen.
Prozesskostenhilfe gem. §§ 404 Abs. 5 StPO, 114 ZPO ist der Angeklagten mangels entsprechender Antragstellung nicht bewilligt worden, so dass ein Gebührenanspruch des Verteidigers gegen die Landeskasse hieraus ausscheidet.
Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer der Angeklagten als Verteidiger bestellt worden war.
Zwar wird von einem Teil der obergerichtlichen Rspr. und der Lit. (wegen des Meinungsstandes: vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 140 Rn 5) die Auffassung vertreten, die Bestellung des Pflichtverteidigers gelte für das gesamte Strafverfahren und damit auch für das Adhäsionsverfahren, vgl. beispielsweise OLG Köln StraFo 2005, 394 m. w. Nachw. [= AGS 2005, 436]. Dies wird vor allem damit begründet, eine Trennung der Tätigkeit des Verteidigers mit derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren sei nicht möglich, weil praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar sei, die nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte. Ein Angeklagter könne davon ausgehen, dass die Verteidigertätigkeit auch Auswirkungen auf das Adhäsionsverfahren habe.
Die Regelung des § 404 Abs. 5 S. 1 StPO, wonach einem Angeschuldigten auf Antrag unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, gelte nur für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorlägen. Insofern sei der Angeklagte zwar besser gestellt als der Nebenkläger, weil die Bestellung zum Beistand des Nebenklägers gem. § 397a Abs. 1 S. 1 StPO nicht die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren umfasst, vgl. BGH NJW 2001, 2486. Diese Besserstellung sei indessen gerechtfertigt, weil der Angeklagte es nicht in der Hand habe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ansprüche im Adhäsionsverfahren verfolgt werden. Bei ihm bestehe deshalb – im Unterschied zum Nebenkläger – kein Missbrauchsrisiko durch Geltendmachung von Gebührenansprüchen infolge aussichtsloser Adhäsionsanträge.
Der Senat schließt sich indessen der gegenteiligen Ansicht an, vgl. beispielsweise OLG Celle NdsRpfl. 2008, 112 [= AGS 2008, 229]; OLG Stuttgart Justiz 2009, 201 [= AGS 2009, 387]; OLG Bamberg OLGSt StPO § 140 Nr. 25, jeweils m. w. Nachw., wonach die Vertretung im Adhäsionsverfahren von der Pflichtverteidigerbestellung nicht erfasst wird.
Nach § 404 Abs. 5 StPO kann dem Angeschuldigten nur auf Antrag und nur unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO – und zwar unabhängig vom Antragsteller – Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dass dies nur dann gelten soll, wenn der Angeschuldigte keinen beigeordneten Verteidiger hat, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrer Entstehungsgeschichte entnommen werden, OLG Stuttgart a.a.O. Vielmehr stellt § 404 Abs. 5 S. 2 StPO klar, dass einem Angeschuldigten, der (bereits) einen Verteidiger hat, nach entsprechender Antragstellung und nur unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO dieser dann auch zur Abwehr des Adhäsionsantrages und nicht nach § 121 Abs. 2 ZPO zusätzlich ein anderer Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden soll. Falls § 404 Abs. 5 S. 1 StPO – wie von der oben dargestellten Gegenmeinung angenommen wird – nur in Fällen gelte, in denen die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 StPO nicht vorliegen, wäre die Vorschrift des § 404 Abs. 5 S. 2 StPO überflüssig. Denn einem Angeschuldigten, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, müsste darüber hinaus ein Rechtsanwalt als Vertreter im Adhäsionsverfahren überhaupt nicht mehr beigeordnet werden.
Auch erfolgt die Beiordnung nach § 404 Abs. 5 S. 1 StPO unter anderen Voraussetzungen und mit anderen Zielen als die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO.
Während Letztere sich – ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeschuldigten – am strafrechtlichen Vorwurf ausrichtet und allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dient, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, soll die Beiordnung im Adhäsionsverfahren – davon unabhängig – nur erfolgen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die entstehenden Kosten ganz oder teilweise nicht aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 ZPO. Das Adhäsionsverfahren dient nämlich nicht der Gewährleistung des staatlichen Strafanspruchs, sondern dem individuellen zivilrechtlichen Interesse des Verletzten, der seinen aus d...