Nach Rücknahme der restlichen Klage war noch über die Kosten zu entscheiden.
Die Kosten des Mahnverfahrens, über die im streitigen Verfahren insgesamt zu entscheiden ist (Zöller-Herget, § 91 Rn 13 – Mahnverfahrenskosten), waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil er sich bei Einleitung des Mahnverfahrens hinsichtlich der Hauptforderungen in Verzug befunden hat (§ 286 Abs. 3 BGB). Soweit der Beklagte behauptet, die abgerechneten Reparaturen hätten nur der Beseitigung von Mängeln an von der Klägerin gekauften Fahrrädern gedient, sind Mängel nicht schlüssig dargelegt und ist Beweis dafür nicht angetreten. Insbesondere ist die Behauptung der Klägerin nicht entkräftet, dass die Schäden erst nachträglich von Mietern verursacht worden seien.
Die Kosten des streitigen Verfahrens waren nach § 92 ZPO aufzuteilen.
Die Kosten sind nach einem Wert von 4.000,98 EUR angefallen. Dieser Streitwert setzt sich zusammen aus 2.503,39 EUR für die Hauptforderung und 77 % der Zinsen und Kosten von ursprünglich 1.944,92 EUR. Diese Zinsen und Kosten sind nur zu einem kleineren Teil (2.503,39 EUR von 10.865,38 EUR = 23 %) wegen der streitigen Hauptforderungen angefallen, zum größten Teil (77 %) aber wegen der im Mahnverfahren erfüllten weiteren Hauptforderungen. Nur die Zinsen und Kosten wegen der ins streitige Verfahren übergegangenen Hauptforderungen (geschätzt 23 % von 1.944,92 EUR = 447,33 EUR) sind als Nebenforderungen anzusehen und nicht zusammenzurechnen (§ 4 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen sind die in das streitige Verfahren übergegangenen Haupt-, Zins- und Kostenforderungen nach § 5 ZPO zusammenzurechnen (2.503,39 EUR + 1.944,92 EUR – 447,33 EUR = 4.000,98 EUR).
Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptforderung von 2.503,39 EUR hat sich der Streitwert nicht erhöht. Vielmehr hat sich der Streitwert fortan nach den aufrecht erhaltenen Zins- und Kostenforderungen von 1.608,13 EUR bestimmt. Diese haben den Streitwert des gesamten Verfahrens auch insoweit nicht erhöht, wie sie nach § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des ursprünglichen Streitwerts außer Betracht geblieben waren. Denn § 4 Abs. 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Wert einer Hauptforderung den Wert der zugehörigen Nebenforderungen abgilt. Dies muss – bis zur Höhe der Hauptforderung – auch dann gelten, wenn die ehemalige Nebenforderung zur Hauptforderung wird. Es wäre widersinnig, wenn beispielsweise eine Klagerücknahme hinsichtlich der Hauptforderung zu einer Erhöhung des Streitwertes führte, weil die ursprüngliche Nebenforderung sodann dem Wert der ursprünglichen Hauptforderung hinzuzurechnen wäre. Die Voraussetzungen des § 5 ZPO liegen insoweit nicht vor: Nach Erledigung der Hauptforderung werden nicht mehrere Ansprüche geltend gemacht, sondern nur noch die vormalige Nebenforderung.
Die Klägerin trägt hier 37 % der Kosten des streitigen Verfahrens, der Beklagte 63 %. Hinsichtlich der streitigen Hauptforderung von 2.503,39 EUR waren die Kosten dem Beklagten nach § 91a ZPO aufzuerlegen. Seine Kostenpflicht entspricht billigem Ermessen, weil die Klage insoweit – wie bereits ausgeführt – begründet und der Beklagte in Verzug gewesen ist. Hinsichtlich der Zins- und Kostenforderungen, die den Streitwert um 1.497,59 EUR erhöht haben, trägt die Klägerin die Kosten, weil sie insoweit die Klage zurückgenommen hat (§ 269 ZPO).