Mit dem Abschluss des Vergleichs war die Vollstreckungsangelegenheit beendet, da bereits der Abschluss eines Vergleichs zur Erledigung führt.[1] Dass weiterhin Raten zu zahlen waren, ist insoweit unerheblich, da es nicht auf die Erfüllung der vergleichsweise übernommenen Leistungen ankommt.

Die spätere Vereinbarung, eine Abfindungssumme zu zahlen, konnte also nicht mehr zu dieser Vollstreckungsangelegenheit gehören, sondern stellte eine neue selbstständige Angelegenheit dar.

Insoweit fragt man sich allerdings, ob es sich um eine Vollstreckungstätigkeit oder um eine außergerichtliche Vertretung handelt.

Für eine Vollstreckungstätigkeit scheint zunächst zu sprechen, dass die Parteien die Abgeltung einer titulierten Forderung vereinbart haben. Dies greift jedoch zu kurz. Eine Zwangsvollstreckung stand nicht im Raum. Nachdem die Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden war und der Schuldner sich auch an die Ratenzahlung gehalten hatte, wäre mangels Fälligkeit der Titel nicht zu vollstrecken gewesen. Der Gläubiger hatte auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht, erneut die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Dem Schuldner ging es auch nicht darum, Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren; ihm ging es vielmehr darum, die zugrunde liegende Forderung durch einen Teilerlass zu reduzieren. Es ging in der Sache also nicht um vollstreckungsrechtliche Fragen, sondern vielmehr um eine "Umgestaltung" der zugrunde liegenden Forderungen.

Insoweit hat der BGH[2] in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass von einer Geschäftsgebühr auszugehen ist, nämlich dann, wenn sich ein Schuldner zwar gegen eine titulierte Forderung wehrt, aber nicht mit vollstreckungsrechtlichen Einwänden, sondern mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Forderung. Um einen solchen Fall handelt es sich hier, auch wenn – im Gegensatz zur Entscheidung des BGH – die materiell-rechtlichen Einwendungen erst durch einen Teilerlassvertrag geschaffen werden sollten.

Zutreffend ist daher von einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV auszugehen.

Der Gegenstandswert richtet sich jetzt auch nicht nach § 25 Nr. 1 RVG, sondern nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 18 Abs. 2 S. 1 KostO, also nach dem Wert der dann noch offenen Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten (§ 18 Abs. 2 S. 2 KostO).

Hinzu kommt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Beide Vertragsparteien haben nachgegeben. Der Gläubiger hat nachgegeben, indem er auf einen Teil seiner Forderung verzichtet hat. Der Schuldner hat nachgegeben, indem er den Restbetrag sofort gezahlt hat und nicht – wie zuletzt vereinbart – in monatlichen Raten.

Da die zugrunde liegende Forderung nicht mehr anhängig war, ist die Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 angefallen.

[1] Siehe hierzu AG Köln AnwBl 1999, 487 = JurBüro 1999, 528 = VersR 2008, 815; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl. 2010, § 8 Rn 53.
[2] AGS 2011, 120 = MDR 2011, 454 = AnwBl 2011, 402 = NJW 2011, 1603 = JurBüro 2011, 301 = Rpfleger 2011, 399 = NJW-Spezial 2011, 155 = NJW-Spezial 2011, 156 = ZfIR 2011, 213 = FamRZ 2011, 560 = RVGreport 2011, 136 = ArbRB 2011, 110.

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