Die Kammer ist gem. §§ 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Die Sache weist weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG).

Der gegen die zuerst genannte Vergütungsfestsetzung eingelegte, als gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthafte Erinnerung auszulegende Rechtsbehelf ist zulässig und begründet.

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV ist entstanden. Der Erinnerungsführer hat die Revision zurückgenommen. Dem Vergütungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer mitgeteilt hat, er würde erörtern, ob das eingelegte Rechtsmittel weiter durchgeführt oder zurückgenommen werden würde, sollte die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegen oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknehmen.

Die Entscheidung des OLG Braunschweig v. 16.3.2006 – Ws 25/06 [= AGS 2006, 232], steht dem nicht entgegen, denn darin wird ausgeführt, dass für das Entstehen der Befriedigungsgebühr der Nr. 4141 VV durch Revisionsrücknahme als Mindestvoraussetzung zu verlangen ist, dass wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO besteht. Das ist der Fall, wenn die Revision fristgerecht begründet worden ist. Andernfalls gelangen die Akten normalerweise gar nicht an das Revisionsgericht, sondern wird das Rechtsmittel bereits durch die Vorinstanz gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die genannte Entscheidung ist vorliegend nicht einschlägig. Der Erinnerungsführer hat die Revision vor Rücknahme begründet. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt als vollständige Revisionsbegründung.

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