Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (S. 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (S. 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (S. 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R m.w.N. [= AGS 2010, 233]; std. Senatsrspr., vgl. u.a. Beschl. v. 17.12.2010 – L 6 SF 808/10 B, 26.11.2008 – L 6 B 130/08 SF, 19.6.2007 – L 6 B 80/07 SF, 14.3.2001 – L 6 B 3/01 SF; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn 13 f.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, Rn 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschl. v. 17.12.2010 – L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12.9.2006 – L 1 B 320/05 SF SK); dann erfolgt – wie hier geschehen – eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Keine Bedenken bestehen gegen die von der Vorinstanz berechnete Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV. Die Voraussetzungen des § 15a RVG liegen offensichtlich nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer seine Ansicht auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter begründet hat, wird diesbezüglich entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die überzeugenden Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz verwiesen. Ihnen ist nichts hinzuzufügen.
Eine höhere als die vom SG festgestellte Verfahrensgebühr von 170,00 EUR kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist dieser Betrag durchaus großzügig. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Fertigung eines Schriftsatzes) war auch unter Berücksichtigung der Beratung der Kläger, Lesen der Verwaltungsentscheidung, Aktenstudium und Fertigen von Notizen (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2010 – B 4 AS 21/09 R) im Vergleich mit anderen sozialgerichtlichen Verfahren unterdurchschnittlich. Die Notwendigkeit eines höheren zeitlichen Aufwands hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Die Schwierigkeit seiner Tätigkeit lag am unteren Rande des Durchschnitts. Hinsichtlich der übrigen Kriterien sind Erörterungen angesichts der insofern nicht fallbezogenen Begründung nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Terminsgebühr. Den Ausführungen der Vorinstanz wird mit der Einschränkung zugestimmt, dass nach der Senatsrspr. die durchschnittliche Dauer eines Erörterungstermins über 30 Minuten liegt (vgl. Beschl. v. 24.8.2010 – L 6 SF 562/10 B).