Die Beschwerde ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Gem. § 32 Abs. 2 RVG kann der Verfahrensbevollmächtigte aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, soweit ihr das AG nicht in dem Teilabhilfe- und Vorlagebeschluss abgeholfen hat.
Entgegen der von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vertretenen Rechtsauffassung sind vorliegend lediglich die beiden ausgeglichenen Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung verfahrenswertbestimmend.
Der Umstand, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes alle Anrechte anzusetzen sind und nicht nur die auszugleichenden Anrechte, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Beschwerde, dass sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift als auch nach der Gesetzesbegründung nicht nur die auszugleichenden Anrechte, sondern jedes Anrecht, welches in das Versorgungsausgleichsverfahren einbezogen wird, verfahrenswertbestimmend ist.
§ 50 FamGKG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass ein Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es dem Grunde nach überhaupt für den in Rede stehenden Versorgungsausgleich in Betracht kommt. Scheidet eine Einbeziehung des "Anrechts" von vornherein aus, etwa weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen oder Anrechte nicht während der Ehezeit erworben worden sind, sind diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht erheblich (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.6.2011 – 10 UF 249/10; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227 [= AGS 2010, 557], das jedoch auf Billigkeitserwägungen nach § 50 Abs. 3 FamGKG abstellt).
Ob ein Anrecht dem Grunde nach überhaupt in den gegenständlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist oder nicht, ergibt sich häufig jedoch erst nach Einholung der Auskunft bei dem jeweiligen Versorgungsträger. In die Wertberechnung sind daher nur solche Anrechte einzubeziehen, die nach Einholung der Auskunft überhaupt für den gegenständlichen Versorgungsausgleich in Betracht kommen, unabhängig davon, ob im Folgenden ein Ausgleich stattfindet oder nicht.
Wäre es hingegen bei der ursprünglich geplanten gesetzlichen Fassung geblieben, wären auch Letztere bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen gewesen.
Nach alledem war das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit diesem nicht bereits durch das AG abgeholfen worden ist.