FamGKG § 50
Leitsatz
Anwartschaften, die nicht in den gesetzlichen Versorgungsausgleich fallen, etwa weil sie bereits abschließend vor der Ehe erworben wurden oder beim gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind, werden beim Verfahrenswert nicht mit herangezogen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 5.7.2011 – 7 WF 646/11
1 Sachverhalt
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert für die Ehesache (Scheidung) und den Versorgungsausgleich auf insgesamt 6.692,40 EUR festgesetzt.
Dabei hat es ein bereinigtes gemeinsames monatliches Nettoeinkommen bei Verfahrenseinleitung von 1.859,00 EUR zugrunde gelegt. Den Verfahrenswert für die Ehesache hat es nach § 43 Abs. 2 FamGKG auf 5.577,00 EUR (3 x 1.859,00 EUR) festgesetzt, den für den Versorgungsausgleich nach § 50 FamGKG auf 1.115,40 EUR (20 % von 5.577,00 EUR).
Berücksichtigt hat es zwei auszugleichende Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwei weitere Anrechte, die von den Beteiligten in den Fragebögen angegeben worden waren, hat es für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht berücksichtigt, da ein Anrecht – LV Volkswohl – nicht während der Ehezeit erworben wurde und ein Anrecht – Unfallrente – bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches nicht zu berücksichtigen war.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers. Zum einen rügt sie die Höhe des zugrunde gelegten Nettoeinkommens der Beteiligten. Die beiderseitigen Einkommen addierten sich auf 2.309,00 EUR, sodass für die Ehescheidung ein Verfahrenswert in Höhe von 6.927,00 EUR festzusetzen sei.
Zum anderen rügt sie die Nichtberücksichtigung der beiden weiteren von den Beteiligten angegebenen Anrechte. Hinsichtlich des Wertes für das Verfahren auf Ausgleich der Versorgungsanwartschaften seien 10 % des 3-Monats-Nettoeinkommens anzusetzen, und zwar von allen Anrechten, die in das Versorgungsverfahren einbezogen worden seien, unabhängig davon, ob hinsichtlich eines Anrechts ein Ausgleich stattgefunden habe oder nicht. Für die Wertberechnung seien daher vier Anrechte zu berücksichtigen und nicht lediglich zwei mit der Folge, dass der Wert für das Versorgungsausgleichsverfahren 40 % des Wertes der Ehesache betrage.
Das AG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert für das Verfahren auf insgesamt 8.312,40 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Wert der Ehesache, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beteiligten in Höhe von insgesamt 2.309,00 EUR, auf 6.927,00 EUR festgesetzt. Den Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren hat es auf 1.385,40 EUR festgesetzt mit der Begründung, verfahrenswerterheblich seien lediglich die ausgeglichenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit hinsichtlich zweier weiterer Anrechte Auskünfte eingeholt und erteilt worden seien, die in der Folge nicht berücksichtigt worden seien, stelle dies noch keine den Verfahrenswert beeinflussende Verfahrenseinleitung dar.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Gem. § 32 Abs. 2 RVG kann der Verfahrensbevollmächtigte aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, soweit ihr das AG nicht in dem Teilabhilfe- und Vorlagebeschluss abgeholfen hat.
Entgegen der von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vertretenen Rechtsauffassung sind vorliegend lediglich die beiden ausgeglichenen Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung verfahrenswertbestimmend.
Der Umstand, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes alle Anrechte anzusetzen sind und nicht nur die auszugleichenden Anrechte, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Beschwerde, dass sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift als auch nach der Gesetzesbegründung nicht nur die auszugleichenden Anrechte, sondern jedes Anrecht, welches in das Versorgungsausgleichsverfahren einbezogen wird, verfahrenswertbestimmend ist.
§ 50 FamGKG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass ein Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es dem Grunde nach überhaupt für den in Rede stehenden Versorgungsausgleich in Betracht kommt. Scheidet eine Einbeziehung des "Anrechts" von vornherein aus, etwa weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen oder Anrechte nicht während der Ehezeit erworben worden sind, sind diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht erheblich (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.6.2011 – 10 UF 249/10; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227 [= AGS 2010, 557], das jedoch auf Billigkeitserwägungen nach § 50 Abs. 3 FamGKG abstellt).
Ob ein Anrecht dem Grunde nach überhaupt in den gegenständlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist oder nicht, ergibt sich häufig jedoch erst nach Einholung der Auskunft bei dem jeweiligen Versorgungsträger. In die Wertberechnung sind daher nur solche Anrechte einzu...