Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der ausreichend beschwerten Klägerin (vgl. hierzu § 146 Abs. 3 VwGO), die die Festsetzung der von der Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten betrifft und über die der Senat in Besetzung von drei Berufsrichtern zu entscheiden hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.11.2008 – NC 9 S 2614/08 m.w.N.), bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin greift den Beschluss des VG (nur) insoweit an, als darin auf die Erinnerung der Beklagten hin eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorgenommen wird. Sie ist der Ansicht, eine solche Anrechnung habe hier nicht zu erfolgen. Dies trifft indes nicht zu. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
1. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, ihr im Vorverfahren bevollmächtigter Steuerberater habe Gebühren nach den Vorschriften der StBGebV und nicht des RVG abgerechnet. Dieser Einwand ist letztlich unerheblich. Nach § 45 StBGebVO richtet sich die Vergütung des Steuerberaters für die Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften des RVG. Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV wird eine Geschäftsgebühr, die wegen desselben Verfahrensgegenstandes nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Anrechnung mindert dabei nicht die schon entstandene Geschäftsgebühr, sondern die im späteren gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr, so dass es auf die Rechtsgrundlage der Geschäftsgebühr letztlich nicht ankommt (vgl. Hessisches FG, Beschl. v. 26.2.2010 – 11 Ko 103/10; FG Köln, Beschl. v. 6.5.2010 – 10 Ko 3486/09, EFG 2010, 1641).
2. Die Klägerin macht ferner erfolglos geltend, dass es sich bei der im Vorverfahren tätigen GmbH – einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – und deren im gerichtlichen Verfahren als Prozessvertreter auftretenden Geschäftsführer um verschiedene Bevollmächtigte handele.
a) Es liegen jedenfalls im gebührenrechtlichen Sinne schon keine zwei verschiedenen Bevollmächtigten vor.
Sowohl im Vorverfahren als auch im Gerichtsverfahren ist jeweils Herr Dipl.-Kfm. S. persönlich als Bevollmächtigter der Klägerin aufgetreten, wenn auch im Vorverfahren als Geschäftsführer der dort formal bevollmächtigten GmbH und vor Gericht als persönlich Bevollmächtigter. Eine rein formale Betrachtungsweise würde hier indes zu kurz greifen (ähnlich für den "Anwaltswechsel" innerhalb einer Sozietät: BGH, Urt. v. 6.7.1971 – VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355; Giebel, in: MK zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn 71). Von einem Wechsel des Bevollmächtigten kann dann nicht die Rede sein, wenn jeweils dieselbe Person tatsächlich als Bevollmächtigter auftritt. Entscheidend ist letztlich, wer nach dem ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Mandanten der Bevollmächtigte sein sollte, von dem er die Erfüllung der ihm kraft des Auftrages obliegenden Pflichten tatsächlich erwartete. Dies ist hier aber sowohl im Gerichts- als auch im Vorverfahren Herr Dipl.-Kfm. S. gewesen.
b) Unabhängig hiervon sind im vorliegenden Fall selbst dann nur die Kosten eines Bevollmächtigten anzuerkennen, wenn man mit der Klägerin von einem Wechsel des Bevollmächtigten ausgeht.
Zwar greift die Anrechnungsregelung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV grundsätzlich wohl nur dann ein, wenn derselbe Bevollmächtigte außergerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Nach § 162 Abs. 1 VwGO hat jedoch der unterlegene Prozessbeteiligte nur die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Kosten mehrerer Bevollmächtigter sind nach der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung in § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen oder als in der Person des Bevollmächtigten ein Wechsel eintreten musste (Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 162 Rn 53). Dies lässt sich auch aus dem Grundsatz der Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung herleiten, nach dem jeder Beteiligte die Kosten der Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Als notwendig sind daher regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts oder – wie hier – sonstigen Bevollmächtigten anzusehen (FG Köln, Beschl. v. 30.7.2009 – 10 Ko 1450/09, EFG 2009, 1857; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 162 Rn 12).
Allerdings wird für den Zivilprozess wohl überwiegend vertreten, dass bei Klageerhebung durch einen anderen Bevollmächtigten als den, der einen Beteiligten bereits außergerichtlich vertreten hatte, die Einschränkungen des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht anwendbar seien (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.8.2008 – 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244 [= AGS 2009, 105]; OLG München, Beschl. v. 25.11.2008 – 11 W 2558/08, NJW 2009, 122...