Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den VGH gem. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a S. 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.
1. Der Antragsteller will geklärt wissen, ob sich die Kostentragungspflicht der Dienststelle gem. § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG im Falle einer anwaltlichen Vertretung des Personalrats ausnahmslos auf die nach dem Gegenstandswert zu berechnende Gebühr beschränkt. Die Frage ist eindeutig im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs zu beantworten, so dass es zu ihrer Klärung nicht erst der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.
a) Entgegen der Annahme des Antragstellers ist der Wortlaut der Regelung in § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG nicht zwingend dahin zu verstehen, dass die Dienststelle alle durch die Personalratstätigkeit verursachten Kosten nach Grund und Höhe zu übernehmen hat. Er ist vielmehr offen für eine Wertung, die jeweils danach fragt, ob der Personalrat seine Aufwendungen für erforderlich, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte. Dass diese Auslegung geboten ist, zeigt schon der rechtssystematische Zusammenhang mit den Regelungen zu Reise- und Schulungskosten in § 44 Abs. 1 S. 2 und § 46 Abs. 6 BPersVG, die ausdrücklich auf die Merkmale der Notwendigkeit und Erforderlichkeit abstellen. Hinzu kommt, dass der Personalrat als Teil der Verwaltung dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel unterliegt (vgl. Beschl. v. 9.10.1991 – BVerwG 6 P 1.90, BVerwGE 89, 93 <102 ff.> = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 25 S. 47 ff., v. 9.3.1992 – BVerwG 6 P 11.90, BVerwGE 90, 76 <84 f.> = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 26 S. 59 f., v. 19.12.1996, BVerwG 6 P 10.94, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 30 S. 8, v. 26.2.2003 – BVerwG 6 P 9.02, BVerwGE 118, 1 <2 f., 6>= Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 S. 2 u. 4 f., v. 14.6.2006 – BVerwG 6 P 13.05, BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 Rn 11 f., v. 9.7.2007 – BVerwG 6 P 9.06 – Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn 21, v. 15.4.2008 – BVerwG 6 PB 3.08 – Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 36 Rn 8 f. u. v. 11.10.2010 – BVerwG 6 P 16.09 – Rn 14). Daraus folgt ohne weiteres, dass die Dienststelle Rechtsanwaltskosten nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der Anlage 1 zum RVG zu übernehmen hat. Dass Personalräte für ihre Vertretung im Beschlussverfahren Rechtsanwälte nur finden können, wenn sie eine Vergütungsvereinbarung abschließen, kann nicht ernsthaft behauptet werden und widerspricht im Übrigen jeglicher gerichtlicher Erfahrung.
Demgemäß entspricht es einhelliger Auffassung in Rspr. u. Lit., die Erstattungspflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG für Rechtsanwaltskosten auf die gesetzliche Vergütung zu beschränken (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.7.1994 – 18 P 94.1807, PersV 1997, 229 u. v. 23.7.2003 – 17 P 03.18; OVG Münster, Beschl. v. 25.3.1999 – 1 A 1973/97.PVL; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.6.2001 – 8 Bf 370/00.PVL, v. 26.11.2001 – 8 Bf 372/00.PVL u. v. 25.2.2002 – 8 Bf 378/00; Kröll, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 44 Rn 34; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 44 Rn 11d; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 44 Rn 18e). Für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts hat das BAG ebenfalls entschieden, dass der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen hat (vgl. Beschl. v. 20.10.1999 – 7 ABR 25/98, AP Nr. 67 zu § 40 BetrVG 1972); Gründe für eine "großzügigere" Betrachtungsweise im Personalvertretungsrecht sind nicht erkennbar.
b) Eine Schlechterstellung des Personalrats gegenüber anderen Verwaltungsorganen ist damit nicht verbunden. Zwar mag es zutreffen, dass im Bereich der öffentlichen Verwaltung im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht selten eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird. Der Prozess, den ein Träger öffentlicher Verwaltung gegen einen Außenstehenden führt, ist jedoch mit dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht vergleichbar. Denn hier findet anders als dort eine Erstattung außergerichtlicher Kosten durch den Unterlegenen nicht statt. Diese Lücke wird durch § 44 Abs. 1 S. 1 BPersVG geschlossen. Nach den dazu in der Rspr. anerkannten Grundsätzen hat die Dienststelle die außergerichtlichen Kosten, die dem Personalrat durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, immer dann zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde (vgl. Beschl. v. 11.10.2010 a.a.O. Rn 14 ff. und 22 m.w.N.). Liegen die letztgenannten Voraussetzungen nicht vor, so greift die Erstattungspflicht der Dienststelle selbst dann ein, wenn der Personalrat im ...