Mit der jetzt vorliegenden dritten Auflage ergänzt der Verlag seine blaue Gebührenreihe um ein weiteres Werk. Seit der zweiten Auflage sind fünf Jahre vergangen, sodass eine Neubearbeitung dringend erforderlich war. Behandelt werden sämtliche Vergütungsfragen, die sich im arbeitsgerichtlichen Mandat stellen. Allem voran stellen die Verfasser zunächst das Kapitel "Prognose bei Mandatsübernahme". Besonders in Arbeitsrechtssachen ist wegen der fehlenden erstinstanzlichen Kostenerstattung, auf die der Anwalt hinweisen muss (§ 12a ArbGG), und der Hinweispflicht auf den Gegenstandswert (§ 49b Abs. 5 BRAO) ein vorheriges Gespräch mit dem Mandanten über die anfallenden Kosten unverzichtbar. Folgerichtig leitet das zweite Kapitel in das Streitwertrecht im Arbeitsrecht über. Auch wenn in arbeitsgerichtlichen Verfahren die allgemeinen Wertvorschriften gelten, hat sich das Streitwertrecht weitgehend verselbstständigt und zu einer kaum überschaubaren – teilweise je nach LAG unterschiedlichen – Rspr. geführt. Der Anwender findet in transparenter Darstellung Ausführungen zu sämtlichen relevanten Streitgegenständen. Kapitel 3 widmen die Autoren der ebenso wichtigen Abrechnung der Gebühren nach dem RVG. Die Kostenerstattung einschließlich Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe und Kostenerstattung durch den Gegner wiederum ist in dem gesonderten 4. Kapitel behandelt. Auch Nebengebiete, wie die Verfassungsbeschwerde, das Verwaltungsverfahren (z.B. Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt) etc. werden beleuchtet und bieten Grundlage für eine auch insoweit interessengerechte Abrechnung. Ebenso ausführlich behandelt werden Fragen der Vergütungsvereinbarung, der Vertretung eines Betriebsrates, Tätigkeiten im Beschlussverfahren sowie in einer Einigungsstelle. Abgerundet wird das Werk durch zahlreiche praxisnahe Muster zur Kostenkorrespondenz mit Gericht, Mandant, Gegner und Rechtsschutzversicherer einschließlich Mustern von Deckungsschutzanfragen (Kapitel 9). Das Werk sollte begleitende Grundlage für das arbeitsrechtliche Mandat sein!

Norbert Schneider

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