Die Klage ist unbegründet. Der Verfahrenswert für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers liegt im vorliegenden Fall bei lediglich 1.405,00 EUR. Zwar hat der Kläger einen Kaufvertrag über eine Gesamtsumme von 9.370,00 EUR abgeschlossen. Dies kann jedoch bei der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens, der Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit bzw. der Frage eines berechtigten Rücktrittes oder einer berechtigten Kündigungsmöglichkeit nicht als Verfahrenswert zugrunde gelegt werden.
Vielmehr ist bei dem Kaufvertrag das synallagmatische Austauschverhältnis zu berücksichtigen. Die Kaufpreisverpflichtung besteht nicht isoliert, sondern ist stets in ihrer Wechselwirkung zur Verpflichtung des Verkäufers auf Lieferung des Kaufgegenstandes zu sehen. Bei der Frage, welcher wirtschaftlichen Wert bzw. welches wirtschaftliche oder rechtliche Interesse an der Klärung der Frage der Wirksamkeit und Unwirksamkeit eines solchen Kaufvertrages besteht, ist zu berücksichtigen, dass es beim Kauf fabrikneuer Massenprodukte beiden Seiten lediglich um das wirtschaftlichen Verhältnis zwischen Kaufpreis und Gegenleistung geht, da sowohl eine anderweitige Verkaufsgelegenheit als auch eine andere Kaufgelegenheit stets gegeben sein dürften. Das Interesse des Verkäufers richtet sich somit auf den entgangenen Gewinn, das Interesse des Käufers auf eine mögliche Differenz bei einem (teureren) Ersatzkauf. Niemals steht jedoch die Frage des Gesamtwertes des Kaufvertrages im Vordergrund. Ansonsten müssten konsequenterweise sowohl der Wert des Kaufgegenstandes als auch die Kaufpreisforderung addiert werden, um den Verfahrenswert bei einem Kaufvertrag zu treffen und zu ermitteln. Dies entspricht jedoch nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Vielmehr stellt sich bei einem nichterfüllten Kaufvertrag über fabrikneue Massenware lediglich für den Käufer bei einem Abstandnehmen von diesem Vertrag die Frage, welche Forderung seitens des Verkäufers zu befürchten wäre. Diese bestehen üblicher Weise darin, dass der Verkäufer seinen entgangenen Gewinn als Schadensersatzanspruch geltend macht. Dies war auch im vorliegenden Fall zu erwarten.
Wie das Gericht bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass für den Fall der Nichtabnahme der Verkäufer Schadensersatz i.H.v. 15 % des Kaufpreises verlangen kann, es sei denn, ein höherer Schaden würde seitens des Verkäufers oder ein niedrigerer durch den Käufer nachgewiesen. Somit war im vorliegenden Fall lediglich die Geltendmachung des pauschalierten Schadensersatzanspruches durch die Verkäuferin zu befürchten. Dessen Höhe stellt das wirtschaftliche und rechtliche Interesse des Klägers an der Frage der Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Kaufvertrags dar.
Somit sind nach Auffassung des Gerichts lediglich 15 % des Gesamtkaufpreises als Verfahrenswert der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall anzunehmen. Bei einem solchen Streitwert von 1.405,00 EUR ergeben sich berechtigte Rechtsanwaltskosten bei einer 1,3-fachen Gebühr, der Postpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer i.H.v. lediglich 186,23 EUR, mithin unterhalb der Höhe der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite.
Ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich eines höheren Betrages ist deshalb im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen war.