GKG § 41 Abs. 1 ZPO § 9
Leitsatz
§ 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien letztlich über das Bestehen oder den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich hier rückständige und zukünftige Geldforderungen des Vermieters. Aus diesem Grund fällt die Leistungsklage des Vermieters nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG.
KG, Beschl. v. 7.2.2011 – 8 W 41/10
1 Sachverhalt
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von Mietzins, Nutzungsentschädigung und eines Kündigungsfolgeschadens i.H.v. 67.581,66 EUR für die Zeit von April 2008 bis einschließlich September 2009 und die Zahlung eines monatlich ab Oktober 2009 zu zahlenden Kündigungsfolgeschadens verlangt. Darüber hinaus hat sie beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber aufgrund der Kündigung des Mietvertrages auch über den Kündigungsfolgeschaden hinaus schadensersatzpflichtig ist.
Das LG hat den Gebührenstreitwert mit einem im Urteil enthaltenen Beschluss auf bis zu 700.000,00 EUR festgesetzt, wobei 2.879,06 EUR auf die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten entfallen sollten. Die Klägerin hat dagegen Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gebührenstreitwert auf 72.145,70 EUR festzusetzen. Mit teilweisem Abhilfebeschluss hat das LG den Gebührenstreitwert auf bis zu 350.000,00 EUR festgesetzt und der Streitwertbeschwerde der Klägerin im Übrigen nicht abgeholfen.
Die verbliebene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, der Gebührenstreitwert bestimme sich vorliegend nach § 41 Abs. 1 GKG, weil die Beklagte das Bestehen des Mietvertrages bestritten habe.
§ 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien letztlich über das Bestehen oder den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich hier rückständige und zukünftige Geldforderungen des Vermieters. Aus diesem Grund fällt die Leistungsklage des Vermieters nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (BGH KostRsp. § 16 GKG a.F. Nr. 39; BGH NJW-RR 2005, 938; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rn 237).
Der Wert des Klageantrags zu 1), der auf die Zahlung rückständigen Mietzinses, rückständiger Nutzungsentschädigung und rückständigen Kündigungsfolgeschadens i.H.v. insgesamt 67.581,66 EUR gerichtet war, ist entsprechend mit 67.581,66 EUR zu bemessen.
Der Wert des Klageantrags zu 2), der auf die Zahlung eines zukünftig und monatlich wiederkehrend zu zahlenden Kündigungsfolgeschadens (vgl. hierzu Bub/Treier, a.a.O., IV Rn 142 a) gerichtet ist, ist gem. § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zu berechnen (BGH NJW-RR 2005, 938; BGH NZM 2004, 423 [= AGS 2004, 249]). Da es infolge der Staffelmietvereinbarung um einen wechselnden Betrag handelt, kommt es auf die höchsten Beträge an, die in der streitigen Zeit innerhalb eines Jahres zu zahlen sein würden (Hartmann, KostG, 40. Aufl., Anh. I, I § 48 GKG Rn 10). Entsprechend der Berechnung der Klägerin auf S. 10 ihres Streitwertbeschwerdeschriftsatzes ist auf die Jahressätze aus den Klageforderungen in den lfd. Nr. 39 bis 42 der Tabelle in der Klageschrift abzustellen und der Gebührenstreitwert für den Klageantrag zu 2) auf (6.323,91 EUR x 12 + 6.148,51 EUR x 12 + 5.973,10 EUR x 12 + 5.797,70 EUR x 6 =) 256.132,44 EUR festzusetzen.
Die vorgenannten Einzelwerte i.H.v. 67.581,66 EUR und 256.132,44 EUR sind gem. § 5 ZPO zu addieren (BGH NZM 2004, 423; BGH NJW-RR 2005, 938), so dass sich ein Betrag i.H.v. 323.714,10 EUR ergibt. Weiter zu berücksichtigen ist die Hilfsaufrechnung mit einem Wert von 2.879,06 EUR.
Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Feststellungsantrag mit einem höheren Wert als 23.406,84 EUR zu bemessen ist, hat das LG den Gebührenstreitwert zutreffend mit insgesamt bis zu 350.000,00 EUR bemessen.