Eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Anfechtbar ist gem. § 68 Abs. 1 GKG nur die endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG. Dies ist einhellige Auffassung. Eine vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG gegen die Anordnung einer Vorauszahlung angegriffen werden oder inzidenter mit der Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung (§ 66 Abs. 1 GKG). Da ein Gericht jedoch in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen unzutreffende Streitwertfestsetzungen korrigieren muss (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG), kann auch jederzeit mit einer Gegenvorstellung oder einer Anregung der Überprüfung des Streitwerts eine unzutreffende Wertfestsetzung angegangen werden.
Alternativ hätte hier die Möglichkeit bestanden, gegen die Kostenrechnung Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG einzulegen. Dann hätte inzidenter in diesem Verfahren die Streitwertfestsetzung des Gerichts geprüft werden müssen.
Eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG kam hier nicht in Betracht, da in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Gericht seine weitere Tätigkeit nicht von der Vorauszahlung der Gerichtsgebühren abhängig machen kann (anders in Verfahren nach der ZPO, siehe § 12 GKG).
Bei der Berechnung ist hier wie folgt vorzugehen: Der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung belief sich auf die volle Beschwer, also auf 31.165,17 EUR.
Der Wert des Berufungsverfahrens belief sich allerdings nur auf 9.600,37 EUR, da die Berufung nur insoweit zugelassen worden war und auch nur insoweit durchgeführt worden ist.
Für das Verfahren auf Zulassung der Berufung entsteht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Gerichtsgebühr in Höhe von 1,0 (Nr. 5120 GKG-KostVerz.). Zu beachten ist allerdings, dass diese Gebühr nicht aus dem gesamten Streitgegenstand des Zulassungsverfahrens erhoben wird, sondern nur, soweit der Zulassungsantrag zurückgewiesen worden ist. Daher durfte hier im Zulassungsverfahren nicht der volle Wert von 31.165,17 EUR angesetzt werden, sondern nur die Differenz zwischen Zulassungsantrag und Zulassung, also (31.165,17 EUR – 9.600,37 EUR=) 21.564,80 EUR.
Für das Berufungsverfahren wiederum wird nach Nr. 5122 GKG-KostVerz. eine 4,0-Gebühr erhoben. Streitwert des Berufungsverfahrens war aber hier nur der Betrag in Höhe von 9.600,37 EUR, da die Berufung nur insoweit zugelassen worden war und auch nur insoweit durchgeführt worden ist.
Eine Anrechnung oder Verrechnung der Gerichtsgebühren kommt nicht in Betracht, da die Gebühren für das Verfahren auf Zulassung einerseits und das Verfahren über die Berufung andererseits aus verschiedenen Streitgegenständen berechnet werden, so dass keine Überschneidungen vorliegen. Der Gesetzgeber hat sich hier für ein anderes Modell entschieden als z.B. bei Mahnverfahren und nachfolgendem streitigen Verfahren, in dem er eine Gebührenanrechnung vorgenommen hat. Dort verhält es sich aber auch anders. Dort ist der Gegenstand der beiden Verfahren aber auch derselbe.
Abzurechnen war also wie folgt:
1,0-Gebühr aus 21.564,80 EUR (Nr. 5120 GKG-KostVerz.) |
288,00 EUR |
4,0-Gebühr aus 9.600,37 EUR (Nr. 5122 GKG-KostVerz.) |
784,00 EUR |
Gesamt |
1.072,00 EUR |
Die Grenze des § 36 Abs. 2 GKG – soweit man diese Vorschrift hier überhaupt für anwendbar hält – von nicht mehr als 4,0-Gebühr aus 31.165,17 EUR wäre nicht überschritten.
Norbert Schneider