GKG § 63 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 2 GKG-KostVerz. Nrn. 5120, 5121, 5122
Leitsatz
Bei nur teilweisem Erfolg des Antrages auf Zulassung der Berufung in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten bemessen sich die gem. § 63 Abs. 1 GKG vorläufig festzusetzenden Streitwerte zum einen nach dem Wert der Streitgegenstände zum Zeitpunkt des Eingangs des Zulassungsantrages, zum anderen nach dem Gegenstandswert der zugelassenen Berufung.
OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2011 – 1 So 23/11
1 Sachverhalt
Erstinstanzlich war der Kläger vor dem VG unterlegen. Der Streitwert des Verfahrens betrug 31.165,17 EUR. Der Kläger beantragte sodann die Zulassung der Berufung. Diesem Antrag hat das OVG hinsichtlich eines Teilgegenstands im Wert von 9.600,37 EUR stattgegeben. Hiernach erließ das OVG eine Kostenrechnung für das Berufungsverfahren über eine 4,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 5122 GKG-KostVerz. in Höhe von 1.476,00 EUR. Daraufhin legte der Kläger gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung Beschwerde ein. Dies führte zur Abänderung der Wertfestsetzung und der darauf beruhenden Kostenrechnung.
2 Aus den Gründen
1. Das Gericht versteht die gem. § 68 Abs. 1 GKG sowie § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unzulässige Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren dahingehend, dass von der Klägerin damit zugleich eine Änderung des Streitwertes von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG angeregt werden soll. Aufgrund dieser Anregung wird die vorläufige Festsetzung des Streitwertes gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 GKG geändert.
Gerichtsgebühren für das Zulassungsverfahren sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG sowie der Nrn. 5120, 5121 GKG-KostVerz. dazu mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes hierfür, die nach § 63 Abs. 1 GKG erfolgt, hat alle Streitgegenstände des Zulassungsantrages zu berücksichtigen und ist vorliegend bei vollständiger Klagabweisung und unbeschränktem Zulassungsantrag auf den von der Klägerin erstinstanzlich bezifferten Streitwert gem. § 47 Abs. 2, Abs. 3 GKG begrenzt. Die allgemeine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5122 GKG-KostVerz.) wird gem. § 6 Abs. 2 GKG mit der Zulassungsentscheidung fällig. Sie bemisst sich nur nach dem Wert des Gegenstandes des Berufungsverfahrens. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Gebührentatbestände zu den Nrn. 5120, 5121 GKG-KostVerz. einerseits und Nr. 5122 GKG-KostVerz. andererseits und dem Umstand, dass eine Gebühr für das Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht entsteht, soweit die Berufung zugelassen wird (Vorbem. zu Nr. 5122 GKG-KostVerz.).
2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gem. § 66 Abs. 6 GKG, § 87a Abs. 5 VwGO der Berichterstatter.
Aufgrund des zu Nr. 1 geänderten Streitwertes hat die Erinnerung gegen den Kostenansatz teilweise Erfolg. Bei einen Streitwert von 9.600,37 EUR für das Berufungsverfahren allgemein (§§ 34 Abs. 1, 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5122 GKG-KostVerz.) beträgt die Gerichtsgebühr 784,00 EUR. Eine (weitere) Gebühr für das Zulassungsverfahren entsteht insoweit nicht. Der Streitwert für den Teil des Antrags auf Zulassung der Berufung, der abgelehnt werden ist (§ 3 Abs. 2 GKG sowie der Nr. 5120 GKG-KostVerz.), ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Streitwert für das Berufungsverfahren und dem für das Zulassungsverfahren, hier 21.564,80 EUR. Die dafür anzusetzende Gerichtsgebühr beträgt 288,00 EUR, so dass in der Summe der Kostenansatz auf der Grundlage des geänderten vorläufigen Streitwertbeschlusses richtig auf 1.072,00 EUR zu reduzieren ist.
3 Anmerkung
Eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Anfechtbar ist gem. § 68 Abs. 1 GKG nur die endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG. Dies ist einhellige Auffassung. Eine vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG gegen die Anordnung einer Vorauszahlung angegriffen werden oder inzidenter mit der Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung (§ 66 Abs. 1 GKG). Da ein Gericht jedoch in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen unzutreffende Streitwertfestsetzungen korrigieren muss (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG), kann auch jederzeit mit einer Gegenvorstellung oder einer Anregung der Überprüfung des Streitwerts eine unzutreffende Wertfestsetzung angegangen werden.
Alternativ hätte hier die Möglichkeit bestanden, gegen die Kostenrechnung Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG einzulegen. Dann hätte inzidenter in diesem Verfahren die Streitwertfestsetzung des Gerichts geprüft werden müssen.
Eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG kam hier nicht in Betracht, da in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Gericht seine weitere Tätigkeit nicht von der Vorauszahlung der Gerichtsgebühren abhängig machen kann (anders in Verfahren nach der ZPO, siehe § 12 GKG).
Bei der Berechnung ist hier wie folgt vorzugehen: Der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung belief sich auf die volle Beschwer, also auf 31.165,17 EUR.
Der Wert ...