FGG-ReformG Art. 111 Abs. 4 FamGKG § 50
Leitsatz
In abgetrennten Folgesachen zum Versorgungsausgleich beläuft sich der Verfahrenswert für jedes Anrecht auf 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten und nicht auf 20 %. Durch die Abtrennung ändert sich insoweit nichts.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.5.2011 – 6 WF 49/11
1 Sachverhalt
Mit am 10.6.2009 eingereichtem Antrag hat die Antragstellerin auf Scheidung der Ehe mit dem Antragsgegner angetragen. Durch Urteil des FamG wurde die Ehe geschieden. Zuvor hatte das FamG mit Beschl. v. selben Tag die Folgesache Versorgungsausgleich zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Beschl. v. 11.5.2010 hat das hat das FamG den Gegenstandswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 2.880,00 EUR festgesetzt. Mit Beschl. v. 8.11.2010 hat das FamG den Versorgungsausgleich nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführt und eine Regelung hinsichtlich vier auszugleichender Anrechte getroffen. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, den Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens auf 3.840,00 EUR (= 40 % von 9.600,00 EUR – das sind die nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen Einkünfte der Beteiligten) festzusetzen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat beantragt, den Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens auf 7.680,00 EUR festzusetzen mit der Begründung, es sei für jedes der vom Versorgungsausgleich betroffenen Anrechte eine Quote von 20 % des maßgeblichen Einkommens anzusetzen. Auf den Hinweis des FamG, wonach bereits eine endgültige Wertfestsetzung vorliege, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners klargestellt, dass sein Antrag als Streitwertbeschwerde zu werten sei. Das FamG hat daraufhin in Abänderung des Festsetzungsbeschlusses den Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 3.840,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin erstrebt, dass der Wert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens auf 7.680,00 EUR festgesetzt wird. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Sie hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Nach der Rspr. des BGH (FamRZ 2011, 635 [= AGS 2011, 167]), der sich der Senat anschließt, richtete sich das auf den am 10.6.2009 eingereichten Scheidungsantrag eingeleitete Versorgungsausgleichsverfahren gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG zunächst nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht. Aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren sind jedoch als selbstständige Familiensachen fortzuführen und auf sie ist nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG das ab dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden.
Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheit zu behandeln, und für seine Tätigkeit in dem abgetrennten und dem selbstständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gem. § 150 Abs. 5 S. 2 FamFG gesonderte Gebühren (BGH, a.a.O.; OLG Celle FamRZ 2011, 240 [= AGS 2010, 533]; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1211; a.A. OLG Oldenburg – 13 WF 166/10 [= AGS 2011, 125]. Dies entspricht der Rechtslage zu den nach früherem Recht gem. § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. abgetrennten und als selbstständige Familiensachen fortzuführenden Verfahren. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Scheidungsverbund Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und, wie sich aus seinem Festsetzungsantrag vom 11.1.2011 ergibt, auch abgerechnet hat. Soweit diese Vergütung den Versorgungsausgleich betrifft, was hier der Fall ist, muss sie sich der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG in der neuen selbstständigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbstständigen Folgesache gebührenrechtlich um eine Angelegenheit (BGH, a.a.O.; OLG Celle FamRZ 2011, 240 Rn 16 [= AGS 2010, 533]; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1211; Schneider, NJW-Spezial 2008, 635). Dies bedeutet, dass das FamG grundsätzlich sowohl den Streitwert für das nach altem Recht zu behandelnde Verfahren als auch den Verfahrenswert des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens, für das neues Recht gilt, festzusetzen hat.
Im vorliegenden Fall ist lediglich eine Wertfestsetzung erfolgt, wobei unter den gegebenen Umständen und entsprechend der übereinstimmenden Handhabung des FamG und der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten davon ausgegangen wird, dass sie sich ausschließlich auf das nach neuem Recht zu behandelnde, abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren bezieht, da in dem Festsetzungsbeschluss vom 11.5.2010 offenbar nicht mehr das alte, sondern bereits das neue Recht angewandt wurde und auch die mit Beschl. v. 23.2.2011 vorgenommene Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 11.5.2010 zweifelsfrei auf der Anwendung neuen Rechts beruht. Lediglich die Festsetzung des Streitwerts des Versorgungsausgleichsverfahrens bis zur Abtrennung steht noch aus; dies ist aber nicht Gegenstand des vo...