Der Kläger hatte seine Rechtsanwältin beauftragt, ihn in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen einer Verkehrsstraftat zu vertreten. Im Hauptverhandlungstermin stellte das Gericht das Strafverfahren gemäß § 153a StPO unter der Auflage, 1.200,00 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, vorläufig ein. Nach vollständiger Zahlung des Geldbetrages wurde das Verfahren endgültig eingestellt.

Gegenüber dem beklagten Rechtsschutzversicherer des Klägers rechnete die Rechtsanwältin neben der Terminsgebühr auch eine zusätzliche Gebühr für die Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung ab. Die Beklagte vertrat die Ansicht, diese Gebühr sei nicht angefallen.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Freistellung von der zusätzlichen Gebühr nebst Umsatzsteuer (insgesamt 186,60 EUR). Das AG hat der Klage stattgegeben; das LG hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des AG erreichen.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

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