Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das FamG hat zu Recht die weitere Vergütung mit 181,47 EUR festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Entscheidung des AG Bezug genommen. Die Berechnung an sich ist unstreitig. Einzig im Streit ist, ob die Vergütung aus dem zusammengerechneten Verfahrenswert für die Ehesache einschließlich aller Folgesachen – also auch der Folgesache Versorgungsausgleich – berechnet wird oder getrennt aus dem Verbund von Scheidung, Umgang und elterlicher Sorge einerseits und aus dem Versorgungsausgleich andererseits.
Richtigerweise ist die Vergütung aus dem Gesamtverfahrenswert (24.234,00 EUR) zu berechnen. Denn es liegt dieselbe Angelegenheit nach § 16 Nr. 4 RVG vor. Durch die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund (§ 140 FamFG) blieb das abgetrennte Verfahren weiterhin Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Da der Verbund erhalten blieb, hat die Abtrennung gebührenrechtlich keine Konsequenzen. § 16 Nr. 4 RVG gilt weiter, sodass nur einheitlich abgerechnet werden kann (N. Schneider in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 6. Aufl., § 21 RVG Rn 86; Mock/N. Schneider/Wahlen in: Schneider/Wolf § 16 RVG Rn 20, 51; Hergenröder in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 15. Aufl., § 16 Rn 12). Die Gebühren berechnen sich aus dem Gesamtwert (Hergenröder a.a.O. § 16 Rn 11).
Ein Wahlrecht, worauf er abstellt, hat der Beschwerdeführer nicht. Ein solches besteht nur, wenn eine abgetrennte Folgesache – wie hier nicht – zu einer selbstständigen Familiensache wird (§ 137 Abs. 3 u. 5 S. 2 FamFG), der Verbund somit aufgelöst wird (vgl. Mock/N. Schneider/Wahlen, a.a.O. § 16 RVG Rn 20, 49, 51; Rohn in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 16 RVG Rn 15).
Soweit der Beschwerdeführer sich zur Begründung des von ihm in Anspruch genommenen Wahlrechts auf Entscheidungen des OLG Celle (FamRZ 2011, 240 [= AGS 2010, 533]) und des OLG Jena (FamRZ 2012, 329 [= AGS 2012, 131]) beruft, lag diesen eine andere Konstellation zu Grunde. In beiden Entscheidungen erfolgte die Abtrennung (und Aussetzung) der Folgesache Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 und die Wiederaufnahme und Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach diesem Datum. In solchen Fällen wird die abgetrennte Folgesache gem. Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG als selbstständige Familiensache fortgeführt (BGH FamRZ 2011, 635 [= AGS 2011, 167]), was kostenrechtlich dazu führt, dass auch der gebührenrechtliche Verbund aufgelöst wird und die Gebühren des Anwalts gesondert entstehen (Mock/N.Schneider/Wahlen, a.a.O. § 16 RVG Rn 58; N. Schneider, a.a.O. § 21 RVG Rn 91; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1211; BGH a.a.O.). Nur im Fall der Auflösung des Verbundes kann der Rechtsanwalt wählen, ob er gemeinsam oder getrennt abrechnen kann (vgl. Mock/N.Schneider/Wahlen, a.a.O. § 16 RVG Rn 59).
Die vom Beschwerdeführer genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2000, 1385 [= AGS 2000, 84]) ist ebenfalls nicht einschlägig. Sie betrifft auch eine Konstellation, bei der eine ursprünglich im Verbund geltend gemachte Folgesache nach Abtrennung als selbstständige Familiensache fortgeführt wurde und zwar nach dem damals maßgeblichen § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Aufsatz von Schneider (NJW-Spezial 2008, 635). Dieser behandelt Probleme der Abrechnung bei Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbund für den Fall, dass es zu einer Lösung der Folgesache aus dem Verbund kommt, also eine Fallkonstellation, die im vorliegenden Verfahren nicht gegeben ist.
Mitgeteilt von RiOLG Dr. Helmut Köhler, Nürnberg