Bei Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich ist zu differenzieren:

  Die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich führt nach § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG grundsätzlich nicht zur Herauslösung aus dem Verbund, sodass es bei der Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bleibt: Der Anwalt erhält seine Vergütung gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal, und zwar aus dem Gesamtwert des Verbundverfahrens (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 44 FamGKG). So der vorstehende Fall des OLG Nürnberg.
  Nur im Fall des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG führt die Abtrennung einer Versorgungsausgleichssache zur Herauslösung aus dem Verbund, also wenn in einem ZPO-Verbundverfahren der Versorgungsausgleich am 1.9.2009 bereits abgetrennt war oder danach abgetrennt worden ist. Das Verfahren auf Versorgungsausgleich wird dann zu einem isolierten Verfahren. Allerdings bildet die ursprüngliche Folgesache mit dem isolierten Verfahren eine Einheit, sodass die Vergütung insgesamt nur einmal verlangt werden kann (§ 21 Abs. 3 RVG). So der nachfolgende Fall des OLG Hamm.

Norbert Schneider

AGS, S. 386 - 387

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