GKG 68 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Der Beschwerdewert errechnet sich nicht aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach den beiden Streitwerten ergeben.
OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2013 – 1 O 22/13
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Das ist hier nicht der Fall.
Der Beschwerdewert errechnet sich nicht aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach den beiden Streitwerten ergeben. Diese umfassen die Gerichtsgebühren sowie die einem gegebenenfalls beauftragten Rechtsanwalt zu zahlenden und dem gegnerischen Anwalt zu erstattenden Gebühren einschl. der Umsatzsteuer (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.6.2011 – 12 C 11.598; OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2008 – 3 O 38208).
Hieran gemessen bemisst sich die Beschwerdesumme vorliegend nach der Differenz der Gerichtsgebühren sowie der Differenz für die dem gegnerischen Anwalt zu erstattenden Kosten. Aufgrund des festgesetzten Streitwertes von 400,00 EUR fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 35,00 EUR und laut Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten außergerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 EUR an. Bei dem von der Klägerin begehrten Streitwert in Höhe von 120,00 EUR betragen die Gerichtsgebühren 25,00 EUR und die der Beklagten zu erstattenden Kosten würden sich auf 52,60 EUR reduzieren. Die sich aus beiden Streitwerten ergebende Gebühren-/Kostendifferenz liegt damit ersichtlich unter dem Beschwerdewert von 200,00 EUR.
AGS, S. 427