Die Prozesssituation ist in einem sozialgerichtlichen Verfahren nicht selten. Der Kläger verstirbt im laufenden Verfahren, der Prozess wird von den Sonderrechtsnachfolgern (§ 56 SGB I) weitergeführt. Diese sind wegen § 183 S. 1 SGG ebenfalls kostenprivilegiert. Wie wirkt sich dieser Beteiligtenwechsel nun auf die festzusetzenden Kosten aus?
Das SG Fulda weist, der Rspr. des BGH, Beschl. v. 19.10.2006 – V ZB 91/06, folgend, den Weg: Eine weitere Verfahrensgebühr für die Vertretung des Rechtsnachfolgers entsteht nicht, wohl aber ein Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV a.F. war ebenfalls maßvoll über die Mittelgebühr anzuheben, da der Bevollmächtigte auch die Frage der Rechtsnachfolge und den Anspruchsübergang zusätzlich zu prüfen hatte.
Auch bei einem Beteiligtenwechsel handelt es sich um dieselbe Angelegenheit. Mit dem BGH ist anzunehmen, dass eine Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens vorliegt und die gebührenrechtliche Einheit des Rechtszugs nicht durch einen Beteiligtenwechsel durchbrochen wird. Der Umstand, dass durch den Beteiligtenwechsel Mehraufwand zu vergüten ist, ist nur bedingt bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber hatte, wird mit dem Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV abgegolten. Im Rahmen der Bestimmung der billigen Verfahrensgebühr ist nur noch zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt zu prüfen hatte, ob die Sonderrechtsnachfolger das Verfahren weiterführen können und ein (materiell-rechtlicher) Anspruchsübergang anzunehmen ist.
Das SG Fulda musste sich auch mit der Frage befassen, ob der Rechtsanwalt an seine erste Gebührenbestimmung gebunden ist oder ob ausnahmsweise eine fehlerhafte Ermessensausübung korrigiert werden kann. Das SG lässt eine Korrektur des ersten, fehlerhaften Kostenfestsetzungsantrags zu. Die Bindung an das durch den ersten Antrag ausgeübte Ermessen ist erloschen, da der Rechtsanwalt irrtümlich davon ausgegangen war, dass zwei Verfahrensgebühren anfielen, er daher nicht berücksichtigen konnte, dass neben einer Verfahrensgebühr ein Mehrvertretungszuschlag entstanden war.
Der Entscheidung des SG Fulda ist zuzustimmen. Sie legt ausführlich begründet dar, wie in einem sozialrechtlichen Verfahren gebührenrechtlich mit einem Beteiligtenwechsel nach Sonderrechtsnachfolge umzugehen ist.
Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Frankfurt am Main