Die bisherige Nr. 3103 VV  ist durch das 2. KostRMoG aufgehoben worden,[1] weil auch im gerichtlichen Verfahren gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV  eine Gebührenanrechnung eingeführt und damit von unterschiedlichen Gebührenrahmen je nach Vorbefassung oder erstmaliger Beauftragung Abstand genommen wurde. Mit dem neu gefassten Abs. 4 der Vorbem. 3 VV[2] wird jetzt auch in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG nach Betragsrahmengebühren abzurechnen ist, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr eingeführt und damit – ebenso wie in Teil 2 VV – von ermäßigten Gebührenrahmen bei Vorbefassung Abstand genommen. Durch die Anrechnungsvorschrift wird damit auch im sozialgerichtlichen Verfahren § 15a RVG anwendbar, was Auswirkungen auf die Kostenerstattung haben wird.

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

AGS, S. 398 - 402

[1] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 29.
[2] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. b).

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