Dadurch, dass die Regelung nun keine bundesweite Anwendung findet, sondern als Länderöffnungsklausel ausgestaltet ist, wird zweifelsohne ein allgemeines Durcheinander die Folge sein. Länder, die "es sich leisten" können, werden eine Umsetzung durchführen. Federführend hat das Land Baden-Württemberg zeitnah zur Verkündung des Gesetzes zur Reform der Prozesskostenhilfe und des Beratungshilferechts den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze an die Verbände vorgelegt und plant allem Anschein nach eine Umsetzung. Zielsetzung darin ist u.a., die mit dem Gesetzentwurf des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilferechts für alle Gerichtsbarkeiten vorgesehene Übertragungsmöglichkeit der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Ablehnung von Prozesskostenhilfeanträgen auf den Rechtspfleger bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle umzusetzen. Andere Länder – zumindest diejenigen, die einer bundesweiten Regelung Zurückhaltung entgegengebracht haben – werden das Vorhaben wohl nicht (zumindest nicht sofort) umsetzen. Dies wird zu einer bundesweiten Zuständigkeitsdiaspora führen, die – auch nach außen – nicht vermittelbar sein wird. Abgesehen davon wird die Qualität der Ausbildung leiden. Gegenwärtig findet diese für Rechtspfleger zentral für mehrere Bundesländer statt. Es wird die Frage sein, wie die Schwerpunkte hier zukünftig zu setzen sind, wenn Themen etwa in einem Bundesland unerlässlich sein werden, in anderen Ländern aber nicht derart forciert notwendig sein werden. Während solche unterschiedlichen Zuständigkeiten im Rahmen anderer Gesetze – z.B. der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts – gerade nicht erwünscht waren und eine solche Zuständigkeitsdiaspora vermieden werden sollte und die Gesetze deshalb als bedenklich eingestuft und "im Interesse der Länder" abgelehnt wurden, werden an dieser Stelle vergleichbare Bedenken offensichtlich entweder nicht gesehen oder in Kauf genommen. Jedenfalls ist hier genau eine andere Ausrichtung im Vergleich zum sonstigen Verhalten zu erkennen. Auch innerhalb eines Bundeslandes kann eine solche Zuständigkeitsverwirrung eintreten. Da das Vorhaben auf die individuelle Entscheidung des Richters (also dezentral) abstellt, kann es bereits innerhalb eines Gerichtsbezirkes zu unterschiedlichen Zuständigkeiten kommen. Für Außenstehende – insbesondere auch für die Anwaltschaft – wird nicht einmal klar sein, wer tatsächlicher Ansprechpartner und Adressat für die PKH ist. Unverständlich und nach außen wenig plausibel wird es auch sein, weshalb bei einem Referat gegebenenfalls der Rechtspfleger mit der Aufgabe betraut wird, während bei einem anderen Referat (gegebenenfalls sogar im identischen Rechtsgebiet), womöglich sogar im selben Haus, der Richter weiterhin tätig bleibt. Dies wird auch zu statistischen Problemen führen (s.u. IV.7.).