Der Gesetzgeber geht offensichtlich nicht davon aus, dass die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stets auf den Rechtspfleger zu erfolgen hat. In einfachen Fällen etwa, in denen der Richter selbst in der Lage sein wird, die Prüfung vorzunehmen, soll er von einer Vorlage absehen.[13] Solche Fälle nennt die Gesetzesbegründung dann, wenn z.B. eine Bescheinigung über den Bezug von Sozialhilfe vorgelegt wird oder wenn bereits aufgrund von vornherein fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine aufwändige Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse obsolet ist. Besteht ein Gebot der beschleunigten Bearbeitung – wie etwa im Grundsatz nach § 155 FamFG – erscheine eine Übertragung auf den Rechtspfleger ebenfalls bedenkenswert. In allen anderen Fällen prüft der Richter zunächst in einem ersten Schritt vorab, ob eine detailliertere Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist oder nicht, etwa wenn aufgrund der Besonderheiten des Rechtsstreits davon abgesehen werden soll. Ergibt die Einschätzung sodann, dass eine komplexe Prüfung ansteht, kann der Richter die Prüfung auf den qualifizierten Rechtspfleger übertragen. Dieser prüft das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen. Im Falle, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, weist der Rechtspfleger die PKH zurück. Der Beschluss ist dann mit der Sofortigen Beschwerde anfechtbar.[14] Kommt er indes zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen gegeben sind, fertigt er einen entsprechenden detaillierten Vermerk und legt die Akte wiederum dem Richter zur abschließenden Entscheidung vor. Dem Vermerk sollen alle relevanten Angaben einschließlich der Höhe der monatlichen Raten und/oder der aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge zu entnehmen sein. Der Richter prüft dann in einem zweiten Schritt nochmals die Erfolgsaussicht des Anliegens und entscheidet dann final. Dabei ist er weder an die Berechnung der Ratenhöhe oder an die sonstigen Prüfungsergebnisse des Rechtspflegers gebunden.[15] Eine solche Regelung erschien "aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zweckmäßig".[16] Eine nähere Begründung, welche Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht gezogen wurden, liefert der Gesetzgeber insoweit jedoch nicht. Solche dürften regelmäßig – sieht man von interessenpolitischen Erwägungen einmal ab – auch nicht vorliegen und der Verfahrensökonomie auch nicht weniger zuträglich sein, wie die nun getroffenen Regelungen. Eine anschließende (Rück-)Vorlage durch den Rechtspfleger an den Richter nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG zur gemeinsamen sachnahen Entscheidung ist ausgeschlossen.

[13] BT-Drucks 17/11472, S. 45.
[15] BT-Drucks 17/11472, S. 45.
[16] BT-Drucks 17/11472 i.V.m. BT-Drucks 17/13538.

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