Einführung
Die durch die Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts eröffnete Möglichkeit, die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Rechtspfleger bzw. wo es einen solchen nicht gibt auf den Urkundsbeamten übertragen zu können wird in der Praxis differenziert gesehen. Vorliegende Abhandlung soll speziell dieses Thema beleuchten, Probleme bei geplanten Umsetzungen zeigen und letztlich verdeutlichen, weshalb dieser Schritt eher als Rückschritt, denn als Fortschritt anzusehen ist. Dabei betrifft die Umsetzung nicht nur gerichtsinterne Zuständigkeiten. Durch die geplante Umsetzung wird sich auch für die weiteren Verfahrensbeteiligten, wie etwa die Rechtsanwälte, das Verfahren maßgeblich verändern und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erschweren. Auch diese sollten daher einer Übertragung des Prüfungsverfahren "kritisch" gegenüberstehen, insbesondere da die gesamte Reform für eine weitere Erschwernis des Zugangs zum Recht für bedürftige Menschen betrachtet werden kann und daher nicht selten auch als "PKH Begrenzungsgesetz" klassifiziert wird. Auch wenn die Möglichkeit der Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bundesweit geregelt wurde, kommt die geschaffene Länderöffnungsklausel dem nahezu gleich. Es wird über kurz oder lang absehbar sein, dass noch weitere Länder initiativ werden, was das Vorhaben betrifft.
I. Ausgangslage
Am 16.5.2013 hat der Bundestag die Reform des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts beschlossen. Gegenüber dem bisherigen Gesetzesentwurf vom 14.11.2012 wurden auf Empfehlung des Rechtsausschusses noch einige Änderungen vorgenommen. Nachdem am 7.6.2013 vom Bundesrat zunächst beschlossen wurde, den Vermittlungsausschuss anzurufen, konnte hier kurzfristig eine Einigung am 26.6.2013 erzielt werden, sodass das Gesetz in unveränderter Fassung gegenüber derjenigen Fassung des Rechtsausschusses zum 1.1.2014 kommen kann. Während der Gesetzesentwurf vom 14.11.2012 noch eine Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in allen Gerichtsbarkeiten auf den Rechtspfleger bzw. den Urkundsbeamten vorsah, enthält die abschließend angenommene Fassung lediglich noch eine Länderöffnungsklausel. Die Veränderung wurde damit begründet, dass die Ausgestaltung als Länderöffnungsklausel diesen die Möglichkeit gebe, das Vorhaben individuell umzusetzen um dabei auch auf den erhöhten Personalbedarf, also die vorhandenen Ressourcen, Rücksicht nehmen zu können. Es ist daher nicht zu erwarten, dass alle Länder der Umsetzung folgen, jedoch sicherlich einige. Die Änderung als bundesweite Regelung wird in Konsequenz auch wegen verschiedener Interessen der Länder gescheitert sein. Sowohl das ursprüngliche Vorhaben einer bundesweiten Übertragung, als auch die nun beschlossene Variante der Länderöffnungsklausel werden in der Praxis nicht unkritisch gesehen. Die tatsächliche Umsetzung nur in einigen Ländern wird unabhängig der ohnehin bestehenden Konsequenzen (siehe unten IV.) zu einer nicht vertretbaren Zuständigkeitsdiaspora führen. Zwischenzeitlich wurde das Gesetz am 6.9.2012 verkündet, sodass der Weg zum Inkrafttreten am 1.1.2014 endgültig frei ist.
II. Zielsetzung des Vorhabens
Der Rechtspfleger soll nach dem ursprünglichen Willen umfassend an der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers mitwirken. Nachdem das ursprüngliche Vorhaben als Bundeslösung nur wegen der Ressourcen nicht und stattdessen als Kompromiss durch eine Länderöffnungsklausel umgesetzt wurde (s.o.), ist davon auszugehen, dass die eigentliche Zielsetzung auch weiterhin gilt. Durch die Einbindung des Rechtspflegers in die Prüfung verspricht man sich eine Kostenreduktion, eine detaillierte Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit wohl letztlich "weniger" PKH-Bewilligungen. Dies soll durch eine sinnvolle, an den Erfordernissen der Praxis ausgerichtete, die Verfahrenseffizienz nicht beeinträchtigende Abgrenzung der Tätigkeits- und Entscheidungsbereiche des Richters und des Rechtspflegers erfolgen, wobei eine "Eigenständigkeit" der beiden Justizorgane Richter und Rechtspfleger explizit betont wird. Durch die Übertragungsmöglichkeit verspricht man sich auch eine Konzentration der Prüfungskompetenz auf den Rechtspfleger. Dieser solle dann – quasi als Fachmann der Berechnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis...