1. Gerichtskosten
Die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung von gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen bleibt gebührenfrei. Ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (§ 733 ZPO), entsteht zukünftig eine Festgebühr von 20,00 EUR (Nr. 2110 GKG-KostVerz., Nr. 1600 FamGKG-KostVerz.). Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht seit dem 1.8.2013 für Verfahren nach § 733 ZPO eine Gebühr nach Nr. 18001 GNotKG-KostVerz., die gleichfalls 20,00 EUR beträgt. Es besteht stets Vorauszahlungspflicht (§ 12 Abs. 6 GKG, § 14 Abs. 3 FamGKG, § 13 S. 1 GNotKG).
Gebührenfrei bleibt auch die Erteilung von qualifizierten Klauseln (§§ 726–729 ZPO), da in den jeweiligen Kostenverzeichnissen der Gerichtskostengesetze Gebührentatbestände fehlen. Soweit ein solcher in Nr. 18000 GNotKG-KostVerz. enthalten ist, greift die Regelung jedoch nur ein, wenn das AG eine qualifizierte Klausel für eine notarielle Urkunde erteilen muss. Das ist nur der Fall nach
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§ 45 BNotO, wenn der Notar abwesend oder verhindert ist und die Akten des Notars dem Amtsgericht zur Verwahrung gegeben sind, |
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§ 51 BNotO, wenn das Amt des Notars erlöscht oder dieser seinen Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt. |
Nur in diesen Fällen entsteht die 0,5-Verfahrensgebühr der Nr. 18000 GNotKG-KostVerz. Der Geschäftwert bestimmt sich nach dem für die ursprüngliche Beurkundung maßgeblich Wert.
Handelt es sich aber um eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich, ist die qualifizierte Klausel gebührenfrei zu erteilen, Nr. 18000 GNotKG-KostVerz. gilt nicht. Erteilt der Notar die qualifizierte Klausel selbst, gilt Nr. 23803 GNotKG-KostVerz.
2. Anwaltskosten
Der Anwalt erhält für die Verfahren nach § 733 ZPO Gebühren nach Nr. 3309, 3310 VV, weil es sich um eine Vollstreckungshandlung handelt. Hingegen entstehen für die Erteilung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung (§§ 724, 725 ZPO) keine gesonderten Gebühren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG), da in diesen Fällen nur eine mit dem Hauptverfahren zusammenhängende Tätigkeit vorliegt. Ist eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO zu erteilen, entstehen gleichfalls keine gesonderten Gebühren, wenn der Anwalt nur die Titelumschreibung veranlassen muss. Hat hingegen der Rechtsnachfolger den Auftrag zur Erteilung der qualifizierten Klausel erteilt, entstehen Gebühren nach Nr. 3309, 3310 VV.
Beispiel
Beantragt wird die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) in einer Zivilsache. Der Wert beträgt 9.000,00 EUR.
Die Gerichtskosten betragen
Verfahrensgebühr, Nr. 2110 GKG-KostVerz. |
20,00 EUR |
Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit |
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0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 9.000 EUR) |
152,10 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19% aus 172,10 EUR) |
32,70 EUR |
Gesamt |
204,80 EUR |