1. Verfahren vor dem Arrestgericht
a) Gerichtskosten
Handelt es sich um eine Zivilsache, entstehen für die Arrestverfahren nach §§ 916 ff. ZPO Verfahrensgebühren nach Nr. 1410 ff. GKG-KostVerz. Ist eine Familienstreitsache betroffen (§ 119 Abs. 2 FamFG), gelten die Nrn. 1420 ff. GNotKG-KostVerz. Inhaltliche Änderungen sind durch das 2. KostRMoG nicht erfolgt, jedoch haben sich die Gerichtsgebühren wegen der Anpassung der Gebührentabellen von GKG und FamGKG entsprechend erhöht.
Wird in dem Arrestverfahren zugleich ein Pfändungsbeschluss erlassen, entsteht zusätzlich die Gebühr der Nr. 2111 GKG-KostVerz. i.H.v. 20,00 EUR. In Arrestsachen wegen einer Familienstreitsache gilt Nr. 2111 GKG-KostVerz. wegen Vorbem. 1.8 FamGKG-KostVerz.
b) Anwaltskosten
Durch das 2. KostRMoG ist, abgesehen von der Erhöhung der Gebührtentabelle in § 13 RVG, keine inhaltliche Änderung eingetreten. Es entstehen daher Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV. Dabei handelt es sich bei dem Arrestverfahren und der Hauptsache stets um verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchst a) RVG), sodass die Gebühren und auch die Auslagen (z. B. Nr. 7002 VV) gesondert geltend gemacht werden können.
2. Arrest- und Sicherungshypotheken
a) Gerichtskosten
Für die Eintragung einer Arrest- oder Sicherungshypothek in das Grundbuch (§§ 867, 932 ZPO) gilt seit dem 1.8.2013 das GNotKG. Danach entsteht eine 1,0-Eintragungsgebühr nach Nr. 14121 GNotKG-KostVerz. Es gilt Tabelle B zu § 34 GNotKG. Der Geschäftswert bestimmt sich gem. § 53 Abs. 1 GNotKG nach dem Nennbetrag der Schuld. Die Eintragungskosten stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO dar.
Beispiel
Beantragt wird die Eintragung einer Arresthypothek über 30.000,00 EUR.
An Gerichtsgebühren entstehen:
1,0-Eintragungsgebühr, Nr. 14121 GNotKG-KostVerz. |
|
Wert 30.000 EUR, Tabelle B |
125,00 EUR |
Im Übrigen ist zu beachten, dass auch Eintragungen in das Grundbuch, die aufgrund einer einstweiligen Verfügung erfolgen (§ 941 ZPO), nicht gebührenfrei sind (Vorbem. 1.4 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG-KostVerz.).
Wird neben der Eintragung zugleich ein Grundbuchauszug beantragt, gelten nunmehr Nrn. 17000, 17001 GNotKG-KostVerz., sodass 10,00 EUR für einen unbeglaubigten Auszug und 20,00 EUR für einen beglaubigten Auszug zu zahlen sind.
b) Anwaltskosten
Der Anwalt erhält für die Anträge auf Eintragung einer Arrest- oder Sicherungshypothek wegen Vorbem. 3.3.3 Nr. 4 VV eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und eine 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV, die aber wohl nur theoretischer Natur sein dürfte, da eine Verhandlung im Grundbuchverfahren nicht stattfindet. Es handelt sich wegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG um eine besondere Angelegenheit, sodass die Gebühren neben denen des Arrest- oder Hauptverfahrens entstehen. Daneben können auch die Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV geltend gemacht werden.
c) Gegenstandswert
Der Gegenstandswert für die Eintragung der Sicherungshypothek ist nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO). Es ist daher die Vorläufigkeit einer einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen, sodass 1/4 bis 2/3 des zu sichernden Anspruchs zugrunde zu legen sind. Entsprechendes gilt für die Eintragung einer Arresthypothek, die der Vollziehung des Arrests dient. Dabei ist jedoch wegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, § 6 S. 2 ZPO zu beachten, dass der Wert für das Vollziehungsverfahren nicht höher sein kann als der Wert für das Arrestverfahren selbst, sodass auch bei der Eintragung einer Arresthypothek nicht der Nennbetrag der Hypothek, sondern nur ein Bruchteil des zu sichernden Anspruchs zugrunde zu legen ist. Dabei geht die Rechtsprechung für das Arrestverfahren selbst von 1/3 bis 2/3 des Werts der zu sichernden Forderung aus.
Beispiel
Beantragt wird die Eintragung einer Arresthypothek über 30.000,00 EUR. Der Gegenstandswert für die Vollziehung des Arrests (Eintragung in das Grundbuch) wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
An Anwaltskosten sind entstanden:
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 15.000 EUR) |
195,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19% aus 215,00 EUR) |
40,85 EUR |
Gesamt |
255,85 EUR |