Die Gerichtsgebühren wurden durch das 2. KostRMoG erhöht, sodass künftig eine Festgebühr i.H.v. 20,00 EUR zu erheben ist (Nr. 2111 GKG-KostVerz., Nr. 1602 FamGKG-KostVerz., Nr. 18003 GNotKG-KostVerz.). Erfasst sind daher insbesondere die Verfahren nach § 888 ZPO, § 89 FamFG. Die Verhängung von Ordnungsgeldern nach § 890 ZPO oder von Ordnungsmitteln gegen Zeugen und Sachverständige bleibt gebührenfrei.

Auch die Anwaltsgebühren, die sich nach Nrn. 3309, 3310 VV bestimmen, haben sich wegen der vorgenommenen Anpassung der Gebührentabelle des § 13 RVG gleichfalls erhöht. Inhaltliche Änderungen wurden hingegen durch das 2. KostRMoG nicht vorgenommen.

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