1. Gerichtskosten
Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist mit Wirkung vom 1.1.2013 an die Stelle der eidesstattlichen Versicherung die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) getreten. Zuständig für deren Abnahme beim Schuldner ist der Gerichtsvollzieher. Gerichtsgebühren entstehen hierfür nicht. Muss jedoch wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft die Anordnung der Erzwingungshaft beantragt werden (§ 802g ZPO), entsteht hierfür eine Festgebühr von 20,00 EUR nach Nr. 2113 GKG-KostVerz.
2. Anwaltskosten
Der Anwalt erhält für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft oder wegen der Anordnung der Erzwingungshaft eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) sowie eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV). Dabei ergibt sich aus der Anm. zu Nr. 3310 VV eindeutig, dass die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entsteht. Es handelt sich bei den Verfahren zudem stets um besondere Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG), sodass auch die Postpauschale der Nr. 7002 VV gesondert geltend gemacht werden kann. Muss die Vermögensauskunft nach § 802d ZPO erneut abgegeben werden, entstehen die Gebühren gesondert.
Für den Gegenstandswert gilt § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, sodass der Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Vollstreckungskosten) zugrunde zu legen ist, jedoch darf der Gegenstandswert 2.000,00 EUR nicht übersteigen.
Beispiel 1
Der Anwalt beantragt die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Der zu vollstreckende Betrag beträgt einschließlich der Nebenforderungen 5.000,00 EUR.
An Anwaltskosten sind entstanden:
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 2.000 EUR) |
45,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV |
9,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19% aus 54,00 EUR) |
10,26 EUR |
Gesamt |
64,26 EUR |
Daneben fallen gesonderte Gerichtsvollzieherkosten, aber keine Gerichtskosten an. Die Begrenzung des Gegenstandswerts folgt aus § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.
Beispiel 2
Der Anwalt beantragt die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. An dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher nimmt der Anwalt teil. Der zu vollstreckende Betrag beträgt einschließlich der Nebenforderungen 5.000,00 EUR.
An Anwaltskosten sind entstanden:
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 2.000,00 EUR |
45,00 EUR |
0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV (Wert: 2.000 EUR) |
45,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV |
18,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19% aus 108,00 EUR) |
20,52 EUR |
Gesamt |
128,52 EUR |
Daneben fallen gesonderte Gerichtsvollzieherkosten, aber keine Gerichtskosten an. Die Begrenzung des Gegenstandswerts folgt aus § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.
3. Gerichtsvollzieherkosten
Die Kosten des Gerichtsvollziehers bestimmen sich nach dem GvKostG, das gleichfalls durch das 2. KostRMoG geändert wurde. Danach erhält der Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft seit 1.8.2013 eine Festgebühr von 33,00 EUR nach Nr. 260 GvKostG-KostVerz., die für die Verfahren nach §§ 802c, 802d ZPO gesondert entsteht. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO), entsteht eine Gebühr von 33,00 EUR nach Nr. 261 GvKostG-KostVerz.
Kann der Auftrag nicht erledigt werden, erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG-KostVerz. von 15,00 EUR, jedoch wird diese nicht erhoben, wenn die Vermögensauskunft deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat (Anm. zu Nr. 604 GvKostG-KostVerz.). Daneben können Auslagen wie z.B. für Zustellungen (Nr. 701 GvKostG-KostVerz.) oder Wegegeld (Nr. 711 GvKostG-KostVerz.) geltend gemacht werden.
Ist Haftbefehl erlassen (§ 802g ZPO), erhält der Gerichtsvollzieher für die Verhaftung des Schuldners eine Gebühr von 39,00 EUR (Nr. 270 GvKostG-KostVerz.).
4. Kostenerstattung
Die Kosten für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft zählen zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO und sind daher erstattungsfähig.