Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist, dass die Gebühren des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind. Eine Wertfestsetzung für außergerichtliche Tätigkeiten kommt nicht in Betracht. Unproblematisch sind die Fälle, in denen die Gegenstände, deren Wert das Gericht festsetzen soll, gerichtlich anhängig waren. Problematisch sein kann die Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 33 RVG dagegen, wenn eine Wertfestsetzung für nicht anhängige Gegenstände erfolgen soll. Grundsätzlich ist dies möglich, jedenfalls dann, wenn das Gericht mit diesen Gegenständen befasst war, also etwa bei einem gerichtlichen Mehrwertvergleich oder bei bloßen Verhandlungen über nicht anhängige Mehrwerte.[1] Wird – wie hier – ein Vergleich nur außergerichtlich geschlossen und im Hinblick darauf der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, dürfte wegen der engen Beziehung zum Verfahren eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG ebenfalls noch in Betracht kommen. Verhandeln die Beteiligten dagegen anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens lediglich außergerichtlich ohne Beteiligung des Gerichts über nicht anhängige Gegenstände, fehlt es insoweit an einer gerichtsbezogenen Tätigkeit, sodass eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG ausscheiden dürfte. Das gilt erst Recht, wenn dem Anwalt lediglich weitergehende Aufträge erteilt worden sind, die jedoch nicht ausgeführt wurden, wie eine beabsichtigte Klageerweitung oder Widerklage. Insoweit sind immer der Sinn und Zweck des § 33 RVG zu beachten, der ein einfaches Wertfestsetzungsverfahren ermöglichen soll. Nur dann, wenn das Gericht den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht ohne Weiteres feststellen kann und ihm somit eine Bewertung nicht ohne Weiteres möglich ist, scheidet eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG aus. Das Gericht müsste ansonsten im Verfahren nach § 33 RVG umfangreiche Ermittlungen zum Umfang des Auftrags und zur anwaltlichen Tätigkeit durchführen. Das ist aber nicht Sinn des weitgehend formalisierten Verfahrens nach § 33 RVG. Solche Wertfestsetzungen sind dem Gericht im Erkenntnisverfahren vorzubehalten, das im Vergütungsprozess dann inzidenter auch über den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit entscheidet.

Norbert Schneider

AGS, S. 422 - 423

[1] AG Siegburg AGS 2008, 361; a.A. LAG Baden-Württemberg AGS 2012, 299.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge