FamGKG §§ 58 Abs. 1, 55 Abs. 3
Leitsatz
Ergeht in einem Scheidungsverbundverfahren zunächst eine Vorabentscheidung über die Ehesache und wird der Versorgungsausgleich abgetrennt, so beginnt die Frist für eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in der Ehesache mit Rechtskraft der Entscheidung über den Scheidungsausspruch und nicht erst mit Abschluss des gesamten Verbundverfahrens nach Entscheidung über den abgetrennten Versorgungsausgleich.
OLG Hamm, Beschl. v. 25.2.2013 u. v. 16.4.2013 – II 4 WF 281/12
1 Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war die Scheidung der Beteiligten, die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Auskunft über das Anfangsvermögen der Antragstellerin. Nach der Sitzung vom 6.7.2011 erließ das FamG einen Teilanerkenntnisbeschluss. Es sprach die Scheidung aus, trennte die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ab und verpflichtete die Antragstellerin entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Auskunft. Die Anwälte erklärten nach Rücksprache mit dem Beteiligten den Verzicht auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel sowie auf das Antragsrecht nach § 145 FamFG.
Nach Erörterung setzte das FamG die Verfahrenswerte wie folgt fest.
für die Ehescheidung auf |
10.500,00 EUR |
für den Versorgungsausgleich auf |
4.200,00 EUR |
für die Folgesache eheliches Güterrecht auf |
10.000,00 EUR |
Das abgetrennte Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich betrieb das FamG unter einem gesonderten Aktenzeichen 15 F 1215/11 weiter. Auf die mündliche Verhandlung vom 29.8.2012 entschied das FamG über den Versorgungsausgleich mit Beschl. v. 29.8.2012, der seit dem 13.10.2012 rechtskräftig ist. In diesem Beschluss führte das FamG aus: "der Verfahrenswert bleibt festgesetzt auf 4.200,00 EUR." Mit Schriftsatz vom 2.11.2012 legte der Antragsgegner Beschwerde gegen die im Scheidungsverbundverfahren festgesetzten Verfahrenswerte ein.
Das FamG hat der Beschwerde wegen Verfristung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Dieser hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Eine Gegenvorstellung blieb ebenfalls erfolglos.
2 Aus den Gründen
Beschwerdeentscheidung v. 25.2.2013
1. Die Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung für die Ehescheidung und die Folgesache eheliches Güterrecht ist unzulässig, da die Beschwerdefrist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG abgelaufen ist. Hiernach ist eine Änderung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Die Hauptsachen Ehescheidung und eheliches Güterrecht sind aufgrund des umfassenden Rechtsmittelverzichts in der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2011 seit diesem Zeitpunkt rechtskräftig. Die Beschwerdefrist für die insoweit endgültigen Teilverfahrenswertfestsetzungen endete am 6.1.2012. Die mit Schriftsatz vom 2.11.2012 eingelegte Beschwerde war insoweit verfristet.
Daran ändert auch die Regelung des § 137 Abs. 5 FamFG nichts. Zutreffend ist, dass hiernach abgetrennte Folgesachen ihre Eigenschaft als Folgesachen behalten. Dies ändert aber nichts daran, dass Teilverfahrenswerte endgültig festgesetzt werden können (vgl. Bins/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 55 FamGKG Rn 6). Ebensowenig hindert § 137 Abs. 5 FamFG die Rechtskraft anderer Verfahrensgegenstände.
2. Dem gegenüber wurde im vorliegenden Verfahren der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich noch nicht endgültig, sondern nur vorläufig festgesetzt. Eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung ist gem. § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht mit der vorliegenden Beschwerde anfechtbar. Eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung ist nur in Verfahren über den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, möglich. Eine solche Beschwerde hat der Antragsgegner nicht erhoben.
Dass es sich nur um eine vorläufige Verfahrenswertfestsetzung im Hinblick auf den Versorgungsausgleich gehandelt hat, ergibt sich aus Folgendem:
Unter dem Aktenzeichen 15 F 1215/11 hat das FamG das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich weiter betrieben. Es war nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des Betreibens dieses Verfahrens weitere Anrechte "auftauchen", die den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich erhöht hätten. Die endgültige Verfahrenswertfestsetzung hinsichtlich des Teilverfahrenswertes Versorgungsausgleich erfolgte mithin erst mit Beschl. v. 29.8.2012 des FamG im Verfahren 15 F 1215/11. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 4.12.2012 eingelegte Beschwerde ist dem Senat im hiesigen Verfahren nicht angefallen. Die Beschwerde ist nicht zu dieser (beigezogenen) Akte gelangt. Das FamG hat insoweit zunächst über die Nichtabhilfe zu entscheiden.
Entscheidung v. 16.4.2013 über Gegenvorstellung
1. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass auch nach der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich diese gem. § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG eine Folgesache blieb. Zutreffend ist auch, dass die Gebühren (Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren) nach dem Gesamtstreitwert des Verbundes abgerechnet werden. Denn gem. § 4...