RVG §§ 45, 48 Abs. 1 RVG VV Nrn. 3101 Nr. 2, 3104, 1000, 1003
Leitsatz
Schließen die Beteiligten in einer Kindschaftssache (einstweiliges Anordnungsverfahren über Sorge-/Aufenthaltsbestimmungsrecht) einen Vergleich, mit dem sie sich nicht nur über das streitgegenständliche Recht, sondern darüber hinaus auch über eine andere, nicht anhängige Kindschaftssache (hier Umgang) einigen (sog. überschießender Vergleich), so steht dem bereits im Rahmen der für das Verfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt, wenn die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich für den überschießenden Teil erweitert wird, als aus der Staatskasse für den mitverglichenen Teil zu erstattende Vergütung zwar keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu, wohl aber die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV und die Verfahrensdifferenzgebühr (reduzierte Verfahrensgebühr) nach Nr. 3101 Nr. 2 Abs. 1 VV jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
OLG Naumburg, Beschl. v. 10.5.2013 – 3 WF 304/12
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
Denn zu Unrecht hat das AG mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe gem. den §§ 45, 48 Abs. 1 RVG zu zahlende Vergütung auf lediglich 565,96 EUR festgesetzt. Wenngleich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht – wie von ihm beantragt – die Erstattung von Gebühren in Höhe von insgesamt 913,68 EUR begehren kann, so kann er doch als beigeordneter Rechtsanwalt aus der Staatskasse weitere 224,91 EUR, also eine Gesamtvergütung von 790,87 EUR verlangen. Denn das AG hat einerseits zu Unrecht die an den Verfahrensbevollmächtigten zu zahlende Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV in Höhe von 84,00 EUR und die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV für das von den beteiligten Kindeseltern im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht ebenfalls "mitverglichene", nicht anhängige Umgangsrecht in Höhe von berechtigten 105,00 EUR sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV nicht festgesetzt.
Andererseits hat es das AG aber zutreffend abgelehnt, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die für das mitverglichene Umgangsrecht begehrte (weitere) Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV in Höhe von weiteren 126,00 EUR nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 1.500,00 EUR zu erstatten.
Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:
Das AG hat bei dem Festsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zwar zu Recht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe für nicht erstattungsfähig erachtet, indes hat das AG dabei übersehen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten bezüglich des im einstweiligen Anordnungsverfahren mitverglichenen Umgangsrechts, welches vorher nicht rechtshängig war, gleichwohl die ermäßigte und nach § 15 Abs. 3 RVG (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2001, 1388 =AGS 2002, 81; OLG Hamm FamRZ 2008, 1876; Hartmann, KostG, 41. Aufl., § 15 RVG, Rn 43, Stichwort: Sorgerecht, wonach Umgangs- und Sorgerecht Teile "derselben Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 und 3 RVG sind) beschränkte Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV/RVG nach einem Gegenstandswert von 1.500,00 EUR in Höhe von 84,00 EUR zusteht.
Im Termin haben sich die Parteien im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht nur hinsichtlich des zwischen ihnen streitigen Sorgerechts/Aufenthaltsbestimmungsrechts geeinigt, sondern auch – abweichend von einer bestehenden Regelung – den Umgang des Kindesvaters mit den beiden minderjährigen Kindern geregelt.
Mit separatem Beschluss hat das AG sodann in Erweiterung des bestehenden Verfahrenskostenhilfebeschlusses beiden Parteien jeweils auch Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich zum Umgang bewilligt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Beschlusses sollte sich mithin die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich nur auf den Vergleich und somit auch nur auf die für diese Einigung selbst anfallenden Gebühren erstrecken.
Dazu zählen die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV und – nach Auffassung des Senates – die mit dieser Gebühr untrennbar verbundene reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV, keineswegs aber die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Nr. 1 und Abs. 2 VV (so auch: OLG München FamRZ 2009, 1779 = AGS 2009, 503; OLG Bamberg FamRZ 2008, 2142; OLG Hamm, Beschl. v. 25.5.2012 – 6 WF 108/12).
Etwas anderes könnte nämlich nur dann gelten, wenn das AG die Erweiterung seiner Verfahrenskostenhilfe nicht nur auf den Abschluss der Vereinbarung, sondern ausdrücklich auch auf die nicht anhängigen mitverglichenen einzelnen Verfahrensgegenstände erstreckt hätte. Wenngleich das AG in seinem Erweiterungsbeschluss zur Verfahrenskostenhilfe auch den "Umgang" erwähnt, so stellt doch der Gesamtwortlaut gleichwohl unmissverständlich klar, dass es sich hierbei nur um den "Vergleich zum Umgang" handelt, für den erweiternd Verfahrenskostenhilfe be...