GKG § 42, 44, 63, 68
Leitsatz
- Der Gegenstandswert des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung (hier: Sicherungshypothek) bemisst sich nach dem konkreten Sicherungsinteresse des Gläubigers bzw. der Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderung. Im Regelfall ist ein Bruchteil der zu sichernden Forderung von 25 % bis 66 % in Ansatz zu bringen.
- Der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der zu sichernden Forderung ist i. R. d. §§ 44 GKG nicht zusätzlich zu bewerten.
LAG Nürnberg, Beschl. v. 25.2.2013 – 4 Ta 20/13
1 Sachverhalt
Die Parteien vereinbarten mit Altersteilzeitvertrag für die Zeit vom 1.12.2009 bis 30.11.2015 die Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses als Teilzeitarbeitsverhältnis. Sie regelten in dem Vertrag die Höhe der Vergütung und des zu zahlenden Aufstockungsbetrages für die Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte zu einem Nachweis der Insolvenzsicherung seines Wertguthabens nach § 8a AltTzG auf.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Auskunft über das Wertguthaben aus dem Altersteilzeitvertrag, die Verurteilung der Beklagten zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von 189.667,49 EUR und weiterer monatlicher Beträge für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.2012 von jeweils 6.258,47 EUR.
Zur Beilegung des Rechtsstreits schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte bekennt, dem Kläger aus dem am 10.9.2008 abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag zum Ende der Aktivphase und Eintritt in die Passivphase am 1.12.2012 einen Betrag von EUR 179.418,96 als Wertguthaben aus der Aktivphase zu schulden, welches in der Passivphase monatlich durch die vereinbarte Gehaltszahlung gem. Altersteilzeitvertrag abschmilzt.
2. Zur Sicherung des gem. Ziffer 1 genannten Schuldbetrages wird die Beklagte dem Kläger eine Sicherungshypothek bestellen.
3. Die Bestellung der Sicherungshypothek erfolgt am Grundbesitz der G … als erstrangige Sicherungshypothek.
4. Die Beklagte wird in Erfüllung dieses Vergleiches umgehend eine notarielle Urkunde gem. Urkundenentwurf vom 2.11.2012 zur Verfügung stellen.
5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Erstgericht den Streitwert für das Verfahren auf 75.739,44 EUR festgesetzt.
Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Beschwerde eingelegt. Sie begehren, den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 403.637,27 EUR festzusetzen und hierbei für den Auskunftsanspruch einen Wert von 179.418,96 EUR und für die Verurteilung zu einer Sicherheitsleistung die Beträge in Höhe von 189.667,49 EUR und 37.550,82 EUR in Ansatz zu bringen.
Das Erstgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. Es hat den Antrag auf eine Sicherheitsleistung mit einem Drittel des insgesamt ermittelten Wertguthabens in Höhe von 227.218,31 EUR bewertet und für den Auskunftsanspruch keinen zusätzlichen Wert in Ansatz gebracht, da dieser nur der Vorbereitung des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung gedient hat.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Das Erstgericht hat sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen in Bezug auf die begehrte Auskunft und Sicherung des Wertguthabens des Klägers nachvollziehbar ausgeübt und die hierbei gegebenen Grenzen nicht überschritten.
a) Das Erstgericht hat sich davon leiten lassen, dass der Streitwert einer Leistungsklage auf Erbringung einer Sicherheit an dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers zu bewerten ist, was sich wiederum nach dem Grad der Gefährdung seines Anspruchs richtet.
Das Sicherungsinteresse als solches ist im Rahmen des § 42 GKG zu schätzen, und zwar in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des zu sichernden Anspruchs. Ausnahmsweise kann der volle Wert dann erreicht werden, wenn dem Kläger ohne die verlangte Sicherheit der völlige Ausfall seines Rechts droht. Regelmäßig wird ein Wert von einem Viertel bis zwei Drittel des zu sichernden Anspruches als angemessen angesehen (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 2917 f., 4885 f., 4891).
Die Entscheidung des Erstgerichts, im vorliegenden Fall ein Drittel des Wertes des Wertguthabens des Klägers in Ansatz zu bringen, bewegt sich in dem von Lit. und Rspr. als angemessen erachteten Rahmen. Besondere Gründe dafür, in dem vorliegenden Fall hiervon abzuweichen, werden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Insoweit besteht keine Veranlassung, von dem vom Erstgericht angesetzten Bruchteil der zu sichernden Forderung – im Hinblick auf die Ausfallwahrscheinlichkeit dieser Forderung und dem daraus resultierenden konkreten Sicherungsinteresse des Klägers – abzuweichen.
b) Zutreffend ist vom Erstgericht der geltend gemachte Auskunftsanspruch neben den Leistungsanträgen nicht zusätzlich bewertet worden.
Das Erstgericht hat darauf abgestellt, dass der streitgegenständliche Auskunftsanspruch nicht die monatlichen Zahlungsansprüche des Klägers vorbereiten soll. Diese ergeben sich nämlich unzweifelhaft aus dem Inhalt des schriftliche...