Die Klägerin hat die Beklagten zu 2) und 3) (nachfolgend: die Beklagten) mit Schriftsatz vom 11.10.2012 – in Änderung einer zunächst gegen einen Beklagten zu 1) gerichteten Klage – als Gesamtschuldner auf Unterlassung beleidigender Telefonanrufe in Anspruch genommen. Diese Klage hat sie mit Schriftsatz vom 29.10.2012 zurückgenommen. Der Schriftsatz ging per Telefax am gleichen Tage beim LG ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich noch kein Prozessbevollmächtigter für die Beklagten zur Akte legitimiert. Das LG hat mit Beschl. v. 30.10.2012 die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und die Absendung des Beschlusses sowie des Schriftsatzes v. 29.10.2012 an die Beklagten persönlich verfügt. Am 6.11.2012 ging ein auf den 1.11.2012 datierter Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beim LG Hamburg ein, mit dem diese die Vertretung der Beklagten anzeigten, einen Klagabweisungsantrag ankündigten und Ausführungen zum Klaganspruch machten. Nachdem daraufhin das LG auch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Kostenbeschluss vom 30.10.2012 übersandt hatten, beantragten diese die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, einer 0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV und einer Postpauschale nach Nr. 7002 VV zuzüglich 19 % Umsatzsteuer gegen die Klägerin. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das LG diese Kosten – insgesamt 949,14 EUR – zur Erstattung fest. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass sie nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sei, weil der Klagerwiderungsschriftsatz erst am 6.11.2012, mithin nach Eingang der Klagrücknahme, bei Gericht eingegangen sei. Die Beklagten hätten keinen Anlass gehabt, sich noch einen Rechtsanwalt zu nehmen. Außerdem habe Frau Rechtsanwältin G. bereits am 26.10.2012 mit dem Beklagten zu 3) telefoniert und ihm mitgeteilt, dass die Belästigungen nicht mehr stattfänden und bereits aus diesem Grund überlegt werde, die Klage zurückzunehmen. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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