Zunächst ein ganz besonderes Kompliment an die beiden Herausgeber, denen es gelungen ist, gewissermaßen an allen anderen Kommentatoren vorbei fast zeitgleich mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG ihren Kommentar auf den Markt zu bringen. Was beim Gerold/Schmidt nicht geklappt hat, ließ sich offenbar bei Mayer/Kroiß durchsetzen. Die – neudeutsch – User wird es freuen. Die Schnelligkeit des Erscheinens hat der Qualität des Werkes nämlich keineswegs geschadet. Nach wie vor kann man auf eine lesenswerte und teilweise auch kritische Kommentierung zurückgreifen, wenn man sich mit den Gesetzesänderungen vertraut machen will. In bewährter Weise finden sich Berechnungsbeispiele und Tabellen, die einem die tägliche anwaltliche Praxis leichter machen. Zum zweiten Male ist zu loben, dass die Herausgeber der Kommentierung zu § 34 RVG hilfreiche Hinweise für das "Preisgespräch" folgen lassen, welches manchen Kolleginnen und Kollegen nach wie vor noch schwer fällt, obwohl es § 34 bereits seit 2006 gibt. Die Hinweise im Anhang zu § 34 RVG sind inzwischen umso wichtiger, weil der unabsichtliche oder auch absichtliche Verzicht auf eine Gebührenvereinbarung aufgrund der nunmehr strengen Rspr. erhebliche Nachteile und auch Honorarverluste mit sich bringt (vgl. nur OLG Nürnberg AnwBl 2010, 805 f. sowie OLG Düsseldorf AGS 2012, 454 f.). Besondere Aufmerksamkeit verdienen in der Neuauflage natürlich die Kommentarstellen, die sich mit wichtigen Neuerungen des RVG beschäftigten. Beispielhaft sei auf den Paradigmenwechsel verwiesen, den der Gesetzgeber in der Sozialgerichtsbarkeit und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommen hat, indem er zugunsten des sog. Anrechnungsmodells nunmehr auf reduzierte Gebühren verzichtet (vgl. die völlig veränderte Vorbemerkung 2.3 und die ebenfalls weitestgehend veränderte Vorbem. 3 Abs. 3 und 4 VV). Besonders lesenswert sind hier die Ausführungen von Mayer, Vorbem. 3, Rn 78 ff., die sich zu Recht auch kritisch mit der BGH-Rspr. auseinandersetzen, die letztendlich zu der Gesetzesänderung geführt hat. Ebenso verdienen selbstverständlich erhöhte Aufmerksamkeit die Ausführungen von Klees zum neu und überraschend geschaffenen § 31b RVG. Hier kann nur unterstrichen werden, dass eine Einigung im Mahnverfahren zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Vollstreckungsbescheid vorliegt, durchaus die Abrechnung einer Einigungsgebühr aus dem vollen und nicht aus dem reduzierten Wert rechtfertigt (Klees, § 31b Rn 6). Ein wenig kritischer hätte allerdings die Kommentierung von Pukall zur "neuen Beweisgebühr" ausfallen können. Was der Gesetzgeber mit Nr. 1010 VV hier vorlegt, ist ein Torso dessen, was die Anwaltschaft vorgeschlagen hatte (0,3-Erhöhung der Terminsgebühr jeweils für jeden weiteren Beweisaufnahmetermin). Da kann man nur hoffen, dass sich der Optimismus des Kommentators bestätigt, wonach der geforderte besondere Umfang der Beweisaufnahme bereits gesetzlich indiziert sein soll, wenn es zu drei gerichtlichen Beweisterminen kommt (vgl. Pukall Nr. 1010 VV Rn 5). Umgekehrt hätte Mayer in seiner Kommentierung zu Nr. 3106 VV dem Gesetzgeber ruhig ein wenig mehr Applaus dafür spenden können, dass der Neigung der Sozialgerichtsbarkeit, möglichst überall anwaltliche Gebühren gering zu halten, ein Riegel vorgeschoben wird. Durch die prozentuale Anknüpfung der Terminsgebühr an die vorausgegangene Verfahrensgebühr wird erfolgreich verhindert, dass beim Anfall einer Terminsgebühr ohne Termin der Ansatz einer Mindestgebühr angedacht werden könnte (vgl. Nr. 3106 VV Rn 6). Immerhin findet sich insoweit verhaltener Beifall im Vorwort, wo es lobend heißt, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt habe, verschiedene Systembrüche in der bisherigen Fassung des RVG auszumerzen und unerwünschten Fehlentwicklungen des Vergütungsrechts entgegenzutreten. Dies kann man nur unterstreichen und in diesem Zusammenhang beispielhaft auf § 48 Abs. 3 RVG und den – endlich – geänderten 3106 VV hinweisen, der es nunmehr zulässt, dass Sozialrechtler auch dort eine Vergleichsgebühr verdienen, wo dies für Zivilrechtler schon seit 2004 eine Selbstverständlichkeit war. Abgerundet wird das Werk durch die neuen Gebührentabellen, wobei dankenswerterweise jeweils die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer mit ausgewiesen sind. Freilich sieht man hier dann auch auf den ersten Blick, dass insbesondere im untersten Wertebereich ein sportlicher Zuschlag stattgefunden hat. So hat sich bei Streitwerten um 300,00 EUR die Geschäftsgebühr von 1,3 von netto 32,50 EUR auf 58,50 EUR erhöht. Die Partner einer Volumeninkassokanzlei wird es freuen, während die betroffenen Schuldner eher schlucken werden, insbesondere dann, wenn sie sich gegen die Forderung mit anwaltlicher Hilfe wehren wollen. Ebenso deutlich zeigt der Blick in den Anhang, dass der in den ersten Gesetzesentwürfen noch vorzufindende sog. negative Erfüllungsaufwand letztendlich vermieden bzw. abgemildert werden konnte. Um es kurz zu machen: Die Neuauflage verdient das gleiche hohe Lob wie die vorange...