Nr. |
Streitgegenstand |
1. |
Abfindung |
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Eine (in der Regel vertraglich vereinbarte) Abfindung ist nicht streitwerterhöhend. |
2. |
Abmahnung |
2.1 |
Eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der Vorwürfe – mit 1 Monatsvergütung bewertet. |
2.2 |
Mehrere Abmahnungen werden – unabhängig davon, ob sie in einem oder in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht werden – mit 1/3 einer Monatsvergütung für jede folgende Abmahnung bewertet. Jedoch findet im Hinblick auf § 42 Abs. 3 GKG eine Deckelung auf max. die Vergütung für ein Vierteljahr statt. Im Einzelfall kann auch, z.B. bei der völligen Gleichartigkeit der Abmahnungsvorwürfe, von der 1/3-Monatsvergütung nach unten abgewichen werden. |
3. |
Abrechnung |
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Reine Abrechnung, gegebenenfalls auch kumulativ mit einer Vergütungsklage: 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum. |
4. |
Änderungskündigung – bei Annahme unter Vorbehalt: |
4.1 |
mit Vergütungsänderung: 36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr. |
4.2 |
ohne Vergütungsänderung: In der Regel eine Monatsvergütung. Bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer bis zu max. 2 Monatsvergütungen. |
5. |
Altersteilzeitbegehren |
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36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr. |
6. |
Annahmeverzug |
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Wird mit einem Kündigungsschutzverfahren kumulativ – auch in getrennten Verfahren – Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung ausschließlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung abhängt, so besteht für die ersten 3 Monate nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzverfahren und Annahmeverzug. Dieser Zeitraum wird nur einmal bewertet. |
7. |
Arbeitspapiere |
7.1 |
Handelt es sich hierbei nur um reine Bescheinigungen z.B. hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge, Urlaub oder Lohnsteuer: pro Arbeitspapier 10 % einer Monatsvergütung. |
7.2 |
Nachweis nach dem Nachweisgesetz: 10 % einer Monatsvergütung. |
8. |
Arbeitszeitreduzierung |
8.1 |
bei wirtschaftlicher Messbarkeit: 36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr. |
8.2 |
ohne wirtschaftliche Messbarkeit: Bewertung wie eine Änderungskündigung ohne Vergütungsänderung. |
9. |
Auflösungsantrag |
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Ist im Hinblick auf § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG (ab dem 1.7.2013: § 42 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 GKG) beim Gebührenstreitwert nicht zu bewerten; dies gilt auch, wenn in einem solchen Fall eine Auflösung in einem Vergleich vereinbart wird. |
10. |
Auskunft/Rechnungslegung |
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(für leistungsabhängige Vergütung z.B. Provision oder Bonus): |
10.1 |
Von 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung für den Arbeitnehmer im Einzelfall, orientiert am wirtschaftlichen Interesse zur Erlangung der begehrten Leistung. |
10.2 |
Eidesstattliche Versicherung: 10 % der Vergütung. |
10.3 |
Zahlung: Volle Vergütung. |
11. |
Befristung |
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Sie wird bewertet wie eine Kündigungsschutzklage. Gleiches gilt für einen Streit über einen sonstigen Beendigungstatbestand, z.B. Anfechtung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag. |
12. |
Beschäftigungsanspruch |
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1 Monatsvergütung. |
13. |
Betriebsübergang |
12.1 |
Bei einer Kündigung des alten Arbeitgebers mit unstreitigem Betriebsübergang unter Einbeziehung des neuen Arbeitgebers in das Kündigungsschutzverfahren: die Vergütung für ein Vierteljahr. |
12.2 |
Eine Kündigung des alten Arbeitgebers mit streitigem Betriebsübergang und unter Einbeziehung des neuen Arbeitgebers in das Kündigungsschutzverfahren in Form einer Feststellungsklage oder eines Weiterbeschäftigungsantrages: 4 Monatsvergütungen. |
14. |
Direktionsrecht – Versetzung |
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In der Regel 1 Monatsvergütung; bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer bis zu maximal 2 Monatsvergütungen. |
15. |
Einstellungsanspruch/Wiedereinstellungsanspruch |
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Ohne vorausgegangene Kündigung, Befristung oder auflösende Bedingung: die Vergütung für ein Vierteljahr. |
16. |
Einstweilige Verfügung |
16.1 |
Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes. |
16.2 |
Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall Abschlag bis zu 50 % des Hauptsachestreitwertes. |
17. |
Feststellungsantrag, allgemeiner (Schleppnetzantrag): |
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Keine Bewertung, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht. |
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Wenn weitere konkrete Beendigungstatbestände im Raum stehen, erfolgt die Bewertung entsprechend A. Nr. 19.2 und 19.3, und zwar ohne Deckelung. |
18. |
Kündigung (eine) |
18.1 |
Bei Bestand des Arbeitsverhältnisses unter 6 Monaten: 1 Monatsvergütung, es sei denn, es wird ein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht oder es sind konkrete Tatsachen erkennbar, die den Regelwert nach oben verändern würden, |
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oder es ist nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter 1 Monat im Streit. |
18.2 |
Bei Bestand des Arbeitsverhältnisses über 6 Monaten: die Vergütung für ein Vierteljahr, es sei denn, es steht der Fortbestand unter 3 Monaten im Streit. |
19. |
Kündigungen (mehrere): Unabhängig davon, ob sie in einem oder in verschiedenen Verfahren angegriffen werden |
19.1 |
Außerordentliche... |