Nr. |
Verfahrensgegenstand |
1. |
Betriebsänderung/Personalabbau |
1.1 |
Realisierung des Verhandlungsanspruchs: Hilfswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG |
1.2 |
Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung: Ausgehend vom Hilfswert erfolgt eine Erhöhung nach der Staffelung von B. Nr. 13.7 |
2. |
Betriebsratswahl |
2.1 |
Bestellung des Wahlvorstands: Grundsätzlich Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; wenn zusätzlicher Streit über die Größe des Wahlvorstandes bzw. Einzelpersonen grundsätzlich Erhöhung jeweils um 1/2 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. |
2.2 |
Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens (incl. einstweilige Verfügungen) z.B.: Abbruch der Wahl: 1/2 Wert der Wahlanfechtung (siehe B. Nr. 2.3). 2 Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Zurverfügungstellung von Unterlagen (auch Herausgabe der Wählerlisten): 1/2 Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.. |
2.3 |
Wahlanfechtung (incl. Prüfung der Nichtigkeit der Wahl): |
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ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils 1/2 Hilfswert. |
3. |
Betriebsvereinbarung |
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Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. |
4. |
Einigungsstelle, Einsetzung nach § 98 ArbGG bei Streit um: |
4.1 |
Offensichtliche Unzuständigkeit: Höchstens Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. |
4.2 |
Person des Vorsitzenden: Grundsätzlich 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. |
4.3 |
Anzahl der Beisitzer: Grundsätzlich insgesamt 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. |
5. |
Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs |
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Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. |
6. |
Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs über Sozialplan |
6.1 |
Macht der Arbeitgeber eine Überdotierung geltend, dann entspricht der Wert des Verfahrens der vollen Differenz zwischen dem festgesetzten Volumen und der von ihm als angemessen erachteten Dotierung. |
6.2 |
Beruft sich der anfechtende Betriebsrat nur auf eine Unterdotierung, dann finden die Grundsätze von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Anwendung. |
7. |
Einstweilige Verfügung |
7.1 |
Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes. |
7.2 |
Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall Abschlag bis zu 50 % des Hauptsachestreitwertes. |
8. |
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds |
8.1 |
Freistellung von der Arbeitspflicht im Einzelfall (§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG): aufzuwendende Arbeitsvergütung für die Dauer der Freistellung. |
8.2 |
Zusätzliche Freistellung (§ 38 BetrVG): |
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Grundsätzlich doppelter Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. |
9. |
Informations- und Beratungsansprüche |
9.1 |
Grundsätzlich Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen. |
9.2 |
Sachverständige / Auskunftsperson: |
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Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit: Es ist vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen, einzelfallabhängig kann eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen. |
10. |
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten |
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Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts: Grundsätzlich Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls (organisatorische und wirtschaftliche Auswirkungen, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer u.a.) kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes ohne Staffelung erfolgen. |
11. |
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten |
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Siehe B. Nr. 1. |
12. |
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl |
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Siehe Betriebsratswahl (B. Nr. 2.3) |
13. |
Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG |
13.1 |
Grundsätzliches: Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten; entscheidend sind die Aspekte des Einzelfalles, z.B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können |
13.2 |
Einstellung: |
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Als Anhaltspunkte für die Bewertung können dienen: |
13.2.1 |
der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder |
13.2.2 |
die Regelung von § 42 Abs. 3 GKG (ab dem 1.7.2013: Abs. 2), wobei eine Orientierung am 2-fachen Monatsverdienst des Arbeitnehmers sachgerecht erscheint. |
13.3 |
Eingruppierung/Umgruppierung: |
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Die Grundsätze zu B. Nr. 13.1 und 13.2 gelten unter Berücksichtigung des Einzelfalles auch bei diesem Mitbestimmungsrecht, wobei bei der Wertung gemäß B Nr. 13.2.2 die Orientierung an § 42 Abs. 2 GKG (ab 1.7.2013: Abs. 1) vorzunehmen ist. Bei der 36-fachen Monatsdifferenz erfolgt ein Abschlag i.H.v. 25 % wegen der nur beschränkten Rechtskraftwirkung des Beschlussverfahrens für den fraglichen Arbeitnehmer. |
13.4 |
Versetzung |
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Je nach Bedeutung der Maßnahme Hilfswert (bei Vorgehensweise nach B. Nr. 13.2.1) oder Bruchteil davon bzw. (bei Vorgehensweise nach B Nr. 13.2.2) 1 bis 2 Monatsgehälter, angelehnt ... |