Einführung
Im April des Jahres wurde in der Anwaltschaft bekannt, dass die Präsidentenkonferenz der Landesarbeitsgerichte eine Kommission eingesetzt hat unter Leitung des früheren LAG-Präsidenten Reinland-Pfalz Dr. Norbert Schwab. Diese "Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit" war bereits im Mai 2012 von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte in Deutschland eingerichtet worden mit dem Auftrag, einen bundesweit einheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit zu erarbeiten. Auslöser für diese Initiative war die Problematik der deutschlandweit sehr unterschiedlichen Streitwertfestsetzung in Arbeitsgerichtsverfahren.
Eine ursprünglich dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins signalisierte Gelegenheit, die Überlegungen in der Kommission für einen Streitwertkatalog mit der Anwaltschaft zu diskutieren, wurde seitens der Streitwertkommission nicht aufgegriffen.
Statt dessen übersandte der Vorsitzende der 76. Präsidentenkonferenz der Landesarbeitsgerichte, der Präsident des LAG Köln Dr. vom Stein, Anfang September den von der LAG-Streitwertkommission erarbeiteten Entwurf "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit – Die Empfehlung der Streitwertkommission" in der Fassung, wie sie kürzlich in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht bereits veröffentlicht wurde. In dem Schreiben wurde angekündigt, dass es beabsichtigt sei, die erbetenen Stellungnahmen, insbesondere von Seiten der Anwaltschaft, der Verbände und der Länder, die nicht in der Streitwertkommission vertreten waren, in der LAG-Streitwertkommission auszuwerten und zu diskutieren. Sollte es – so die Ankündigung von Herrn Dr. vom Stein – nach Auswertung der Stellungnahmen sinnvoll sein, unterschiedliche Bewertungen und Standpunkte zu diskutieren, sei angedacht, die Fragestellung im Rahmen eines "Runden Tisches" mit Vertretern der Verbände und Kommissionsmitgliedern zu vertiefen. Anschließend soll die Thematik auf der nächsten LAG-Präsidentenkonferenz vom 25. bis 27.5.2014 in Köln erneut auf der Tagesordnung stehen. Die angeschriebenen Vertreter der Anwaltschaft, Verbände usw. sind gebeten, schriftliche Stellungnahmen dazu bis zum 30.11.2013 vorzulegen.
Nachfolgend wird der von der LAG-Streitwertkommission vorgelegte Entwurf für einen "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" dokumentiert.
A. Urteilsverfahren
I. Verfahrenswert
Nr. |
Streitgegenstand |
1. |
Abfindung |
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Eine (in der Regel vertraglich vereinbarte) Abfindung ist nicht streitwerterhöhend. |
2. |
Abmahnung |
2.1 |
Eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der Vorwürfe – mit 1 Monatsvergütung bewertet. |
2.2 |
Mehrere Abmahnungen werden – unabhängig davon, ob sie in einem oder in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht werden – mit 1/3 einer Monatsvergütung für jede folgende Abmahnung bewertet. Jedoch findet im Hinblick auf § 42 Abs. 3 GKG eine Deckelung auf max. die Vergütung für ein Vierteljahr statt. Im Einzelfall kann auch, z.B. bei der völligen Gleichartigkeit der Abmahnungsvorwürfe, von der 1/3-Monatsvergütung nach unten abgewichen werden. |
3. |
Abrechnung |
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Reine Abrechnung, gegebenenfalls auch kumulativ mit einer Vergütungsklage: 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum. |
4. |
Änderungskündigung – bei Annahme unter Vorbehalt: |
4.1 |
mit Vergütungsänderung: 36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr. |
4.2 |
ohne Vergütungsänderung: In der Regel eine Monatsvergütung. Bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer bis zu max. 2 Monatsvergütungen. |
5. |
Altersteilzeitbegehren |
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36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr. |
6. |
Annahmeverzug |
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Wird mit einem Kündigungsschutzverfahren kumulativ – auch in getrennten Verfahren – Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung ausschließlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung abhängt, so besteht für die ersten 3 Monate nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzverfahren und Annahmeverzug. Dieser Zeitraum wird nur einmal bewertet. |
7. |
Arbeitspapiere |
7.1 |
Handelt es sich hierbei nur um reine Bescheinigungen z.B. hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge, Urlaub oder Lohnsteuer: pro Arbeitspapier 10 % einer Monatsvergütung. |
7.2 |
Nachweis nach dem Nachweisgesetz: 10 % einer Monatsvergütung. |
8. |
Arbeitszeitreduzierung |
8.1 |
bei wirtschaftlicher Messbarkeit: 36-fache Monatsdifferenz, maximal die Vergütung für ein Vierteljahr. |
8.2 |
ohne wirtschaftliche Messbarkeit: Bewertung wie eine Änderungskündigung ohne Vergütungsänderung. |
9. |
Auflösungsantrag |
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Ist im Hinblick auf § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG (ab dem 1.7.2013: § 42 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 GKG) beim Gebührenstreitwert nicht zu bewerten; dies gilt auch, wenn in einem solchen Fall eine Auflösung in einem Vergleich vereinbart wird. |
10. |
Auskunft/Rechnungslegung |
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(für leistungsabhängige Vergütung z.B.... |