Die Entscheidung ist zutreffend. Die Vorschrift des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO müsste eigentlich aus der Verweisung des § 55 Abs. 5 S. 1 RVG gestrichen werden, ebenso wie dies in § 11 Abs. 2 S. 2 RVG gegenüber der früheren weitergehenden Verweisung in § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO bereits geschehen ist. Auch das Verfahren nach § 11 RVG ist ein reines Vergütungsfestsetzungsverfahren, bei dem erstattungsrechtliche Gesichtpunkte keine Rolle spielen.

Norbert Schneider

AGS, S. 428 - 430

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