Es könnte dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren i.S.d. § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG vorgelegen haben oder nicht, das Vordergericht hat es jedenfalls so gesehen und hat die Sache entschieden. Selbst wenn das FamG nicht zuständig gewesen sein sollte, entfaltet seine Endentscheidung materiell-rechtlich diejenige Wirkung, die auch andere rechtskräftige Endentscheidungen nach sich ziehen. Hätte die Rechtskraft des Beschlusses wegen des Hauptgegenstands verhindert werden sollen, so hätte Beschwerde eingelegt werden müssen. Das hat aber kein Beteiligter getan. Die Entscheidung des FamG ist damit rechtskräftig und unanfechtbar geworden.

Es dürfte auch nicht das erste Mal gewesen sein, dass ein Gericht gegebenenfalls über einen Verfahrensgegenstand entschieden hat, der ihm bei wachsamer Prüfung seiner Zuständigkeit nie vor Augen geführt worden wäre. Die Antragstellerin hat die Kindergeldbezugsberechtigung für einen bestimmten Zeitraum begehrt. Das FamG hat sie auf der Grundlage der seiner Auffassung nach einschlägigen Vorschriften bestimmt. Es ist deshalb ungeachtet eines etwaigen Zuständigkeitsmangels eine Entscheidung über den begehrten Verfahrensgegenstand getroffen worden, sodass § 51 Abs. 3 FamGKG zur Bewertung auch einschlägig ist. In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert des Verfahrens seit dem 1.8.2013 auf der Grundlage des 2. KostRMoG 500,00 EUR; zuvor entsprach er einem Wert i.H.v. 300,00 EUR. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Das Vordergericht war davon ausgegangen, dass der Verfahrensgegenstand eine Unterhaltssache i.S.v. § 231 Abs. 2 FamFG sei. Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, sind danach Verfahren einerseits nach

  § 3 Abs. 2 S. 3 des Bundeskindergeldgesetzes, andererseits nach
  § 64 Abs. 2 S. 3 des Einkommensteuergesetzes.

Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 3 BKKG und des § 64 Abs. 2 S. 3 EstG ist identisch: "Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten." Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.

Das FamFG hat sich sachlich für zuständig gehalten und rechtskräftig über eine Unterhaltssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden. Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden (§ 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 GVG). Selbst wenn das OLG über ein Rechtsmittel wegen des Hauptsgegenstands zu entscheiden gehabt hätte, hätte es die Prüfung, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig gewesen ist, wegen § 17a Abs. 5 GVG nicht (mehr) vornehmen dürfen. Dies gilt erst recht für den Fall, dass es mit dem Hauptgegenstand überhaupt nicht, vielmehr nur mit einer Nebenentscheidung – Bestimmung des Verfahrenswerts – befasst worden ist. Dann aber darf es die Frage der Zuständigkeit bei der Bestimmung des Verfahrenswerts nicht "negativ" wieder aufgreifen und in seine Bemessung dergestalt einbeziehen, dass sie keine Auswirkung auf eine Erhöhung des Verfahrenswerts i.S.d. § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG darstellen kann. Die von ihm insoweit getroffene Erwägung ist sachfremd, auch wenn sie vorliegend keine Auswirkungen gehabt haben dürfte, weil tatsächlich keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorgelegen haben, die die Erhöhung des Regelfestwerts gerechtfertigt hätten, insbesondere auch über die Zuständigkeit gar nicht gestritten worden war. Wäre dies aber der Fall gewesen und hätte diese Auseinandersetzung den Umfang des Verfahrens i.S.d. § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG bestimmt, dann hätte für die Erhöhung des Verfahrenswerts nach Billigkeit auch auf diesen Umstand abgestellt werden dürfen. Im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens hatte die Antragsgegnerin ihre Angabe gegenüber der Familienkasse als übersetzungsbedingtes Missverständnis dargelegt und die Angaben der Antragstellerin zu dem tatsächlichen Obhutsverhältnis bestätigt. Besondere Umstände i.S.d. § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG haben demgemäß tatsächlich nicht vorgelegen, sodass das OLG im Ergebnis richtig davon ausgegangen ist, dass eine Erhöhung des Verfahrenswerts nicht in Betracht komme. Zwar kann die mit der Bestimmung verbundene Rückzahlungsverpflichtung und damit einhergehende Bedeutung grundsätzlich zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts aus Billigkeitsgründen führen. Davon dürfte aber abzusehen sein, wenn kein Streit über das Obhutsverhältnis bestanden hat und die Beteiligten die Folgen insoweit haben absehen können.

Die Bewertung in Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG geschieht folgendermaßen:

Der Regelwert belief sich bis zum 31.7.2013 auf 300,00 EUR (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG a.F.). Seit dem 1.8.2013 beträgt er 500,00 EUR. Wird die Bezugsberechtigung für mehrere Kinder geltend gemacht, liegen mehrere Verfahrensgegenstände vor. Eine d...

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