FamGKG § 50 Abs. 1, 3
Leitsatz
Eine Herabsetzung des sich nach 50 Abs. 1 FamGKG ergebenden Verfahrenswerts nach Abs. 3 der Vorschrift kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich nur dann, wenn der regelrecht ermittelte Wert in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang, zur Schwierigkeit und zur Bedeutung der Sache mehr steht. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn wegen der Geringfügigkeit der Anrechte vom Ausgleich abgesehen wird.
OLG Naumburg, Beschl. v. 13.6.2013 – 3 WF 139/13
1 Sachverhalt
Das FamG hatte den Verfahrenswert im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren auf insgesamt 23.000,00 EUR (18.000,00 EUR Ehescheidung zuzüglich 5.000,00 EUR Versorgungsausgleich) festgesetzt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, der Wert für den Versorgungsausgleich sei nach § 50 Abs. 3 FamGKG zu ermäßigen, da es wegen Geringfügigkeit der insgesamt sieben Anrechte nicht zu deren Ausgleich gekommen sei. Dagegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Beschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, der Wert sei nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu bemessen; eine Herabsetzung nach § 50 Abs. 3 FamGKG komme nicht in Betracht. Die Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist auch begründet.
Denn das AG, welches mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert auf insgesamt 23.000,00 EUR (= 18.000,00 EUR Ehescheidung + 5.000,00 EUR Versorgungsausgleich) festgesetzt hat, hat den Teilstreitwert betreffend den Versorgungsausgleich – wie die Beschwerdeführer zu Recht rügen – zu niedrig festgesetzt.
Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich "für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten".
Die beteiligten Ehegatten haben ihr gemeinschaftliches Monatsnettoeinkommen mit 6.000,00 EUR beziffert. Demzufolge errechnet sich für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG ein regulärer Verfahrenswert von (3 Monate x 6.000,00 EUR Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten x 10 % x 7 Anrechte =) 12.600,00 EUR anstelle der vom AG nach § 50 Abs. 3 FamGKG festgesetzten 5.000,00 EUR.
Der reguläre Verfahrenswert von 12.600,00 EUR ist auch hier maßgeblich.
Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte, abweichend von der alten Regelung des § 49 GKG, 99 KostO a.F., dem mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das VersAusglG einhergehenden erhöhten Arbeitsaufwand Rechnung getragen werden, zumal danach die Einzelrechte regelmäßig umfassend und sorgfältig zu prüfen sind, und zwar sowohl durch das Gericht als auch die Verfahrensbevollmächtigten (OLG München FamRZ 2012, 1973 m. Hinweis auf BT-Drucks 16/10144, S. 110).
Nur wenn der regelrecht ermittelte Verfahrenswert in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang, zur Schwierigkeit und zur Bedeutung der Sache mehr steht, dann soll nach § 50 Abs. 3 FamGKG eine Herabsetzung erfolgen können. Dabei ist § 50 Abs. 3 FamGKG restriktiv zu handhaben, denn er stellt eine Ausnahmevorschrift dar, sodass dieser als Härteklausel auch nur auf Ausnahmefälle anzuwenden ist (OLG München a.a.O. S. 1973 m.w.N.). Da somit der gesetzgeberische Wille maßgeblich für den Verfahrenswert auf dem Umfang der sachlichen Prüfung der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte abstellt, ist ein Ausnahmefall für eine Herabsetzung des Gegenstandswertes, anders als das Amtsgericht meint, nicht schon dann gegeben, wenn nach § 18 VersAusglG wegen der Geringfügigkeit der Anrechte, wie hier teilweise, vom Ausgleich abgesehen wird (OLG München a.a.O., S. 1974 m.w.N.).
Demzufolge kommt im Entscheidungsfall eben keine Billigkeitskorrektur nach § 50 Abs. 3 FamGKG in Betracht, zumal weit mehr als üblich hier gar sieben Versorgungsanrechte zu prüfen waren.
Soweit der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss dies außer Acht lässt, war er also auf das erfolgreiche Rechtsmittel der Beschwerdeführer zu korrigieren und der Gegenstandswert für die erste Instanz auf insgesamt (12.600,00 EUR Versorgungsausgleich + 18.000,00 EUR Ehescheidung =) 30.600,00 EUR festzusetzen.
AGS, S. 413 - 414