2. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Senat hält an der ständigen Rspr. des bisher für Kostensachen zuständigen 6. Senat des Sächsischen LSG fest, wonach § 178 S. 1 SGG der Statthaftigkeit einer Beschwerde zum LSG nicht entgegensteht, soweit – wie hier – die Vergütungsfestsetzung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts betroffen ist. Zwar entscheidet nach § 178 S. 1 SGG das SG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle endgültig; diese Vorschrift wird jedoch von § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG als speziellerer Norm verdrängt (so auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 4.10.2012 – L 15 SF 13/11 B E [= AGS 2012, 584]; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.8.2010 – L 3 SF 6/09 E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.12.2009 – L 19 B 281/09 AS; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 29.7.2008 – L 6 B 141/07; Thüringer LSG, Beschl. v. 29.4.2008 – L 6 B 32/08 SF; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 178 Rn 3, § 73a Rn 13 f.; a.A.: LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.9.2012 – L 5 AS 44/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.3.2012 – L 5 SF 449/11 B E; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.1.2011 – L 1 B 266/09 SF E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.5.2011 – L 10 P 112/10 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.1.2008 – L 4 B 13/08 SB; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 14.6.2007 – L 13 B 4/06 AS SF; offen gelassen im Senatsbeschl. v. 13.3.2013 – L 8 AS 179/13 B KO). Der Entwurf des 2. KostRMoG bestätigt dieses Rangverhältnis, denn in § 1 Abs. 3 RVG soll klargestellt werden, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren gelten Verfahrensvorschriften – somit auch des SGG mitsamt seines § 178 – vorgehen (siehe BT-Drucks 17/11471).
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Beantragt wurde die Festsetzung in Höhe von 571,20 EUR, erfolgt ist demgegenüber die Festsetzung in Höhe von 321,30 EUR. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen sind in zutreffender Höhe festgesetzt worden.
Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 S. 1 RVG). Für die Höhe der Vergütung ist gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG auf das Vergütungsverzeichnis zurückzugreifen, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das GKG nicht anzuwenden ist (§ 183 SGG), Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG).
a) Obschon die Höhe der Gebühr streitig ist, hat das Gericht nicht gem. § 14 Abs. 2 S. 1 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Diese Vorschrift ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anzuwenden (vgl. BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R [= AGS 2010, 373]; Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R [= AGS 2010, 233]), nicht hingegen im Verfahren zwischen Mandant und erstattungspflichtigem Prozessgegner oder – wie hier – zwischen im Wege der PKH beigeordnetem Rechtsanwalt und Staatskasse um die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren (vgl. Jungbauer, in: Bischof, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn 131; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 14 Rn 35).
b) Die hier allein streitige Verfahrensgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in Nr. 3102 VV i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und umfasst einen Betragsrahmen von 40,00 EUR bis 460,00 EUR.
aa) Trotzdem die Beschwerdeführerin den Antragsteller auch im Widerspruchsverfahren gegen den Versagungsbescheid vertrat, ist Nr. 3103 VV nicht einschlägig. Nach dieser Nummer umfasst der Betragsrahmen 20,00 EUR bis 320,00 EUR, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Die Minderung trägt dem typisierend anzunehmenden Umstand Rechnung, dass bei Vorbefassung des Rechtsanwalts in einem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Synergieeffekt auftritt, der sich in Gestalt einer Verringerung des Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit im nachfolgenden Verfahren niederschlägt (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 212; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, § 3 Rn 17). Das Widerspruchsverfahren stellt jedoch kein dem sozialgerichtlichen Eilverfahren vorgehendes Verwaltungsverfahren i.S.v. Nr. 3103 VV dar (vgl. Sächsisches LSG, Beschl. v. 11.1.2012 – L 6 AS 886/11 B KO; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.5.2012 – L 19 AS 2147/10 B). Der verringerte Betragsrahmen nach Nr. 3103 VV ist vielmehr auf die Fälle beschränkt, in denen ...