RVG §§ 14 Abs. 1, 33, 56 SGG § 178 S. 1
Leitsatz
- § 178 S. 1 SGG steht der Statthaftigkeit einer Beschwerde zum LSG nicht entgegen, soweit die Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts betroffen ist. § 178 S. 1 SGG wird insoweit von § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG als speziellerer Norm verdrängt.
- Der Anwalt erhält in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV auch dann, wenn er im Widerspruchsverfahren tätig war, da dieses die Hauptsache betrifft und somit einen anderen Gegenstand als das Eilverfahren.
- Der Senat hält an der Rspr. des Sächsischen LSG zur so genannten "Chemnitzer Tabelle" (vgl. Beschl. v. 31.3.2010 – L 6 AS 99/10 B KO) nicht fest.
Sächsisches LSG, Beschl. v. 22.4.2013 – L 8 AS 527/12 B KO
1 Sachverhalt
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren beigeordneten Rechtsanwalts.
Der Antragsteller, der seit 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezieht, führte vor dem SG mehrere Verfahren um die Höhe der ab dem 1.7.2006 zustehenden Grundsicherungsleistungen. Insbesondere waren streitig der Wert und die Verwertbarkeit seines Miteigentumsanteils an einer selbst bewohnten Immobilie. Vertreten wurde er jeweils durch die beschwerdeführende Rechtsanwältin. Der hier streitigen Kostenfestsetzung zugrunde lag ein vor dem SG geführtes Eilverfahren des Antragstellers um vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab 1.12.2010, nachdem der Grundsicherungsträger ihm mit Bescheid Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 SBG I versagt hatte. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller, vertreten durch die Beschwerdeführerin, zugleich Widerspruch ein. Das SG bewilligte PKH unter Beiordnung der Beschwerdeführerin. Nach mehreren gewechselten Schriftsätzen gab das SG dem Eilantrag statt und verpflichtete den Antragsgegner zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin beantragt, die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 571,20 EUR auf der Grundlage einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV von 460,00 EUR sowie der Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV und 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV festzusetzen.
Der Urkundsbeamte des SG hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 321,30 EUR festgesetzt, wobei er eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 EUR für angemessen hielt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die zuständige Kammer des SG zurückgewiesen. Zu Recht sei nach den Maßstäben des § 14 Abs. 1 RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 EUR in Ansatz gebracht worden. Die Bedeutung für den Antragsteller des Eilverfahrens sei leicht unterdurchschnittlich gewesen. Er habe seinen Bedarf nach dem SGB II nur teilweise durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung decken könne. Da er im eigenen Haus lebte, habe er jedoch nicht befürchten müssen, obdachlos zu werden. Seine unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse würden durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei leicht unterdurchschnittlich. Ausgehend von einer objektiven Betrachtung der qualitativen Anforderungen der anwaltlichen Tätigkeit im konkreten Fall hätten Schwierigkeiten allenfalls im Umgang mit den Grundsicherungsträger als Antragsgegner im Eilverfahren bestanden. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei durchschnittlich. Sie habe sich zwar nicht auf lapidare Mitteilungen beschränkt, eine überdurchschnittliche Beanspruchung sei dennoch nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Vielzahl von Verfahren von Synergieeffekten profitieren können, indem sie auf in anderen Schriftsätzen getätigte Ausführungen zurückgreifen habe können.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde zum LSG erhoben. Sie hält die Vergütungsfestsetzung für unrichtig. Die Geltendmachung der Höchstgebühr sei angesichts des Arbeitsaufwandes und der Bedeutung der Sache gerechtfertigt. Dem Akteninhalt sei der große Umfang der Sache eindeutig zu entnehmen. Der komplexe Fall mit seinen zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Facetten sei weit über einen "Normalfall" hinausgegangen. Die Angelegenheit sei existenzbedrohend gewesen. Zwar habe keine Obdachlosigkeit gedroht, versagt worden seien jedoch die gesamten SGB II-Leistungen. Im sozialrechtlichen Eilverfahren sei im Regelfall ohnehin von einer überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen. Auch der zeitliche Aufwand sei umfangreich gewesen. Parallel geführte andere Verfahren rechtfertigten keine Herabsetzung der Verfahrensgebühr. Aus der Ähnlichkeit der Sachen resultiere kein viel geringerer Umfang. Jedes Verfahren müsse eigenständig bearbeitet werden, jeder Schriftsatz erfordere seinen eigenen Text. Hierbei sei es unbehelflich, wenn Textpassagen aus anderen Sch...