Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG ist nicht begründet.
Das LG hat zu Recht in seinem auf Antrag der Beklagten ergangenen Abhilfebeschluss den Gebührenstreitwert auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Ist danach das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Ereignisses, und wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Zutreffend weist das LG darauf hin, dass diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass ein dort genanntes Nutzungsverhältnis wirksam besteht. Es ist unerheblich, ob der Kläger seine Klage auf sein Eigentum oder eine andere Anspruchsgrundlage stützt, sofern sich der Beklagte auf das Bestehen eines Miet-, Pacht oder Nutzungsverhältnisses beruft (Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 41 GKG Rn 5 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2009 – 10 U 160/08, OLGR 2009. 341 ff.; Beschl. v. 24.1.2008 – I-10 W 6/08, 10 W 6/08 – WM 2008, 160 = NJW-RR 2008, 1115 = ZMR 2008, 364 = NZM 2008, 542 f. [= AGS 2008, 307]; OLG Köln, Beschl. v. 6.12.2002 – 11 W 80/02 zu § 16 GKG a.F. m.w.N.).
Dieser Auffassung steht die Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschl. v. 26.1.2010 – 13 W 67/09) nicht entgegen. Das OLG Brandenburg hat zwar dort ausgeführt, dass bei einer Herausgabeklage nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die allein auf § 985 BGB gestützt war, für den Streitwert maßgebend der Verkehrswert des Herausgabeobjekts nach §§ 3 und 6 ZPO ist. Dabei hat es aber berücksichtigt, dass es sich bei der gemeinsamen Nutzung eines Hausanwesens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft um einen tatsächlichen Vorgang handelt, der keine rechtliche Bindung begründet. Wird ein Hausanwesen von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bewohnt, so findet bei einer Herausgabeklage § 41 GKG keine Anwendung.
Mit Recht hat das LG bei der Festsetzung des Streitwerts die Nettokaltmiete von monatlich 390,00 DM laut Mietvertrag zugrunde gelegt. Dabei hat das LG durchaus berücksichtigt, dass das Bestehen dieses Mietvertrages zwischen den Parteien streitig war.
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nicht der Wert einer vermeintlich angemessenen Kaltmiete von 800,00 EUR monatlich bzw. 9.600,00 EUR jährlich in Ansatz zu bringen
Die Streitwertbeschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
AGS, S. 413