Bei einer Klage auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung richtet sich der Gebührenstreitwert auch dann nach § 41 GKG, wenn der Kläger Ansprüche aus Eigentum geltend macht und der Beklagte sich auf ein Miet- oder Nutzungsverhältnis beruft.
OLG Koblenz, Beschl. v. 1.7.2013 – 3 W 316/13 (Beschl. v. 18.6.2013 – 3 U 632/13)
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